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B. Die Hafenstädte Vegesack und Bremerhaven.
* 41. Die Staatsverwaltung,
Die Lokalverwaltung der Hafenstädte findet ihre Spitze in dem
von dem Senat aus seinen Mitgliedern bestellten Senatskommissar
für die Hafenstädte. Ihm sind die Amter unmittelbar unter-
stellt; er übt die Staatsaufsicht über die Gemeindeverwaltung.
Beschwerden gegen seine Anordnungen gehen an den Senat (Verf. der
Hafenstädte § 94).
Als untere staatliche Verwaltungsbehörden bestehen die Amter
Vegesack und Bremerhaven. Bis zum Jahre 1879 war ihre
Hauptaufgabe die Wahrnehmung der niederen Gerichtsbarkeit, die trotz
des Verfassungsgrundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung
hier mit der Verwaltung in einer Hand geblieben war. Als mit
der Reichsgerichtsverfassung die rechtsprechende Tätigkeit der Amter
aufhörte, wurde die Stelle des Amtmanns in beiden Amtern mit
einem Polizeikommissar besetzt; in Bremerhaven steht seit 1894 wieder
ein zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst berechtigter
Amtmann an der Spitze.
Die Amter stehen seit 1879 völlig getrennt und unabhängig
neben den Behörden der Gemeindeverwaltung. Befugnisse der Staats-
anssicht über die Gemeinden stehen ihnen nicht zu. Sie haben vor
allem die Verwaltung der Polizei, soweit diese nicht den Gemeinden
übertragen ist. Der Amtmann in Bremerhaven ist Vorsitzer des
Seeamts Bremerhaven. Den Amtern sind regelmäßig die Funktionen
der unteren Verwaltungsbehörden nach den Reichsgesetzen übertragen.)
behörde sei und auch nicht gemäß § 155 G. O. als Gemeindebehörde habe
bezeichnet werden können. Das Oberlandesgericht hebt das Urteil auf; es
erwägt, daß das Reichsgesetz dem Senat einen Spielraum in der Auswahl
der Behörden lasse, daß in Hamburg Staats= und Gemeindeverwaltung nicht
getrennt wäre und daher auch die Finanzdeputation als Gemeindebehörde
habe bezeichnet werden können. — Ebenso Hans. G. Ztg. 1903 N. 82 S. 139.
Daß die von der Polizeidirektion für die Stadt Bremen ohne Einvernehmen
einer andern „Gemeindebehörde“ erlassene Marktordnung ungültig ist, erscheint
hiernach kaum zweifelhaft. — Auch aus der Publikation der Droschkentaxe vom
20. Mai 1901 (S. 102) ist ein Einvernehmen der Gemeindebehörde, das
Gewerbeordnung § 76 vorschreibt, nicht ersichtlich. Ungültigkeit des Hamburger
Droschkentarifs nach Urteil des Hanseat. O. L. G. in Hans. G. Ztg. 1900
Bbl. Nr. 155.
1) Ausführungsverordnungen zur Gewerbeordnung vom 25. März 1892
(S. 49), vom 11. März 1898 (S. 17), zum Krankenversicherungsgesetz vom