Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

110 
B. Die Hafenstädte Vegesack und Bremerhaven. 
* 41. Die Staatsverwaltung, 
Die Lokalverwaltung der Hafenstädte findet ihre Spitze in dem 
von dem Senat aus seinen Mitgliedern bestellten Senatskommissar 
für die Hafenstädte. Ihm sind die Amter unmittelbar unter- 
stellt; er übt die Staatsaufsicht über die Gemeindeverwaltung. 
Beschwerden gegen seine Anordnungen gehen an den Senat (Verf. der 
Hafenstädte § 94). 
Als untere staatliche Verwaltungsbehörden bestehen die Amter 
Vegesack und Bremerhaven. Bis zum Jahre 1879 war ihre 
Hauptaufgabe die Wahrnehmung der niederen Gerichtsbarkeit, die trotz 
des Verfassungsgrundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung 
hier mit der Verwaltung in einer Hand geblieben war. Als mit 
der Reichsgerichtsverfassung die rechtsprechende Tätigkeit der Amter 
aufhörte, wurde die Stelle des Amtmanns in beiden Amtern mit 
einem Polizeikommissar besetzt; in Bremerhaven steht seit 1894 wieder 
ein zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst berechtigter 
Amtmann an der Spitze. 
Die Amter stehen seit 1879 völlig getrennt und unabhängig 
neben den Behörden der Gemeindeverwaltung. Befugnisse der Staats- 
anssicht über die Gemeinden stehen ihnen nicht zu. Sie haben vor 
allem die Verwaltung der Polizei, soweit diese nicht den Gemeinden 
übertragen ist. Der Amtmann in Bremerhaven ist Vorsitzer des 
Seeamts Bremerhaven. Den Amtern sind regelmäßig die Funktionen 
der unteren Verwaltungsbehörden nach den Reichsgesetzen übertragen.) 
behörde sei und auch nicht gemäß § 155 G. O. als Gemeindebehörde habe 
bezeichnet werden können. Das Oberlandesgericht hebt das Urteil auf; es 
erwägt, daß das Reichsgesetz dem Senat einen Spielraum in der Auswahl 
der Behörden lasse, daß in Hamburg Staats= und Gemeindeverwaltung nicht 
getrennt wäre und daher auch die Finanzdeputation als Gemeindebehörde 
habe bezeichnet werden können. — Ebenso Hans. G. Ztg. 1903 N. 82 S. 139. 
Daß die von der Polizeidirektion für die Stadt Bremen ohne Einvernehmen 
einer andern „Gemeindebehörde“ erlassene Marktordnung ungültig ist, erscheint 
hiernach kaum zweifelhaft. — Auch aus der Publikation der Droschkentaxe vom 
20. Mai 1901 (S. 102) ist ein Einvernehmen der Gemeindebehörde, das 
Gewerbeordnung § 76 vorschreibt, nicht ersichtlich. Ungültigkeit des Hamburger 
Droschkentarifs nach Urteil des Hanseat. O. L. G. in Hans. G. Ztg. 1900 
Bbl. Nr. 155. 
1) Ausführungsverordnungen zur Gewerbeordnung vom 25. März 1892 
(S. 49), vom 11. März 1898 (S. 17), zum Krankenversicherungsgesetz vom 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.