Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Kommen also für die Darstellung des heutigen Bremischen 
Staatsrechts die Verfassungsgeschichte und die staatlichen Zustände 
der Zeit vor 1849 nicht unmittelbar in Betracht, so sind sie doch 
mittelbar wesentlich zur Erklärung heutiger Einrichtungen und Besonder- 
heiten Bremischen Staatsrechts; die Gesetzgeber von 1849 knüpften 
an an Vorhandenes, es gab die Motive für sie ab, sie benutzten es, 
freilich brachten sie neuen rechtlichen Geist in die alten Formen. 
Erübrigt sich somit für diese Darstellung ein weiteres Zurückgehen 
auf die Geschichte und Verfassungsgeschichte Bremen's, so soll doch 
ein kurzer Überblick der staatlichen Zustände in der letzten Zeit des 
alten Staates neben der Geschichte der Verfassungsgesetzgebung voraus- 
geschickt werden, wie denn auch bei den einzelnen Instituten, soweit es 
nötig schien, die geschichtliche Entwicklung berührt ist. 
§ 2. Die Entwichlung der Premischen Verfassung. 
I. Der alte Staat. 
Die Tafel von 1433 und die neue Eintracht von 1534 wurden 
als Grundgesetze des alten Staates bezeichnet und bis in die Mitte 
des vorigen Jahrhunderts im Bürgereid als solche beschworen; Ver- 
fassungsgesetze in unserem Sinne waren sie nicht. Beide verdankten 
ihre Entstehung der Reaktion gegen innere Unruhen; Verhütung 
künftiger Zwistigkeiten, aus diesem Grunde Bestätigung der unantast- 
baren Obrigkeit des Rates als eines „vollmächtigen" 1) Strafen auf 
hochverräterische Auflehnung dagegen, Verbot von Versammlungen 
ohne Genehmigung des Rats usw., das war ihr wesentlicher Zweck 
und Inhalt. Beide bestätigen daneben „die alten löblichen Gewohn- 
heiten, Sitten, Freiheiten und Rechte“ der Gemeinheit, ohne sie auf- 
1) Daß der Ausdruck „vollmächtiger“ Rat nicht sein absolutes Regiment, 
sondern seine unabhängige Stellung — die Vollmacht in sich selbst, nicht von 
der Gemeinde übertragen, — bezeichnen sollte, geht aus dem Zusammenhang 
hervor; auch im Aufstand der hundertvier Männer im Jahre 1530, als diese 
Anteil am Regiment begehrten, bestätigten sie den Rat als vollmächtig. 
v. Bippen, Geschichte der Stadt Bremen Bd. II S. 67. — Donandt, Geschichte der 
Demokratie S. 31: „Das Prinzip der Vollmächtigkeit des Rats blieb das 
Unwandelbare in diesem Wechsel, aber damit nur die intensive Kraft, 
nicht der Umfang seines Rechts.“
	        
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