Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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2 Jahren in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat und entweder Eigen— 
tümer eines in ihr belegenen Grundstückes ist oder — in Vegesack 
bei einem Mietsteuersatz von 4½ 0% mindestens 5 Ab. — in Bremer- 
haven bei einem solchen von 4 % mindestens 8 4° — an städtischer 
Mietsteuer entrichtet (St. V. § 9).:) 
Die Gemeindebürger sind zur Teilnahme an den Gemeinde- 
wahlen berechtigt.?) Andererseits besteht für sie — anders als für 
die Staatsbürger nach der Bremischen Verfassung — auch eine Pflicht 
zur Übernahme der unbesoldeten Stellen in Gemeindevertretung und 
Gemeindeverwaltung auf mindestens vier Jahre, ebenso zur Erledigung 
einzelner Aufträge in Gemeindesachen. Nur bestimmte Gründe, über 
deren Vorliegen durch Gemeindebeschluß entschieden wird — (Beschwerde 
dagegen an den Senat) —, befreien von der Pflicht (8 14, 15). 
Wer sich ohne Gründe der Pflicht entzieht, kann durch Gemeinde- 
beschluß auf 4—8 Jahre des Gemeindebürgerrechts verlustig erklärt 
werden, auf Grund Ortsstatutes kann zeitweilige Erhöhung der 
Gemeindesteuern gegen ihn eintreten; Beschwerde an den Senat 
steht offen (St. V. § 16). Das Ehrenbürgerrecht kann um die 
Stadt besonders verdienten Männern verliehen werden; es begründet 
keine Pflichten. 
*s 44. die Gemeindeorgane. 
Gemeindeorgane sind die Stadtverordnetenversammlung und der 
Stadtrat. 
I. Die Stadtverordnetenversammlung ist das Gemeinde- 
parlament; sie faßt mit dem Stadtrat die Gemeindebeschlüsse. Außer- 
dem kontrolliert sie die Verwaltung (St. V. § 65) und kann zwecks 
Abstellung von Mißbräuchen und Mängeln derselben beim Senat 
Beschwerde erheben. 
Die Zahl der Stadtverordneten beträgt in Vegesack 24, in 
Bremerhaven 30. Sie werden auf 4 Jahre gewählt, alle 2 Jahre 
scheidet die Hälfte aus. Stadtverordnete können unter Anderem 
(§ 21 St. V.) nicht sein Staatsaufsichtsbeamte, Polizeibeamte und 
besoldete Gemeindebeamte. Die Wahl geschieht in Vegesack in zwei, 
in Bremerhaven in drei Klassen, welche aus den Wählern nach 
  
1) Änderungen durch Gemeindebeschluß vorbehalten cf. § 9 Abf. 3. 
2) Über die Fälle, in der die Berechtigung ruht St. V. 8 11.
	        
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