Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Maßgabe der städtischen Grund= und Mietsteuerleistung gebildet 
werden. Jede der zwei bezw. drei Klassen wählt die Hälfte bezw. 
ein Drittel der Stadtverordneten in direkter, geheimer Wahl.1) Durch 
Ortsstatut kann diese Klasseneinteilung geändert und eine Wahl nach 
Bezirken beschlossen werden. 
Die Stadtverordnetenversammlung hat die üblichen parlamentarischen 
Rechte zur Erledigung ihrer inneren Angelegenheiten. Ihre Sitzungen 
sind in der Regel öffentlich. Der Stadtrat kann sich in denselben 
vertreten lassen und muß dies auf Verlangen der Stadtverordneten 
tun (St. V. 50—60). 
II. Der Stadtrat ist nach innen die Ortsobrigkeit und Ver- 
walter der Gemeindeangelegenheiten, nach außen Vertreter der Stadt- 
gemeinde (St. V. § 66, 67, 70). Die Leitung der Geschäfte im 
Stadtrat hat der Stadtdirektor, unterstützt und, wenn nötig, 
vertreten durch die Beigeordneten, er ist befugt und verpflichtet, Be- 
schlüsse des Stadtrates oder der Gemeindevertretung, die deren Befug- 
nisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, zu beanstanden; gegen 
solche Beanstandung steht jedem Mitglied des Stadtrats Beschwerde 
beim Senat offen (St. V. 8§ 68). 
Der Stadtrat besteht in Vegesack wie in Bremerhaven aus 
8 Mitgliedern. Die Mitglieder sind öffentliche Beamte in weiterem 
Sinne. Sie erwerben mit Annahme der Wahl die Bremische Staats- 
angehörigkeit, wenn sie dieselbe noch nicht besaßen (St. V. § 39). 
Die Stellen sind im Prinzip unbesoldete Ehrenämter. Doch können 
auf Grund Ortsstatutes ein oder mehrere Mitglieder besoldet sein, nur 
darf die Zahl der besoldeten die der unbesoldeten Mitglieder nicht 
übersteigen. Wenigstens ein Mitglied muß besoldet sein und Be- 
fähigung zum Richteramt oder für den höheren Verwaltungsdienst 
1) In Vegesack bilden nach der Verfassung die erste Klasse die Gemeinde- 
bürger, die bei einem Grundsteuersatz von 1 /, bezw. einem Mietsteuersatz 
von 4½ % an Grund= bezw. Mietsteuer mehr als 10 .∆& bezahlen; die übrigen 
bilden die zweite Klasse; in Bremerhaven besteht die 1. Klasse aus den 
Bürgern, die bei einem Grundsteuersatz von 1 /% bezw. einem Mietsteuersatz 
von 4% an Grund= bezw. Mietsteuer über 50 ∆¾ bezahlen; die 2. Klasse aus 
denen, die bei gleichen Steuersätzen mehr als 20 #∆ bezahlen, die 3. Klasse aus 
den übrigen Bürgern. (St. V. § 23; und über die Wahlen § 24 f.). Über 
die Zeit der regelmäßigen Ergänzungswahl für Bremerhaven Ortsstatut vom 
18. Januar 1882 (S. 14). · 
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