besitzen (St. V. § 40)1). Dienstvorgesetzter der besoldeten Mitglieder
ist der Senat. Die Wahl geschieht durch die Stadtverordneten. Die
unbesoldeten Mitglieder werden aus den Gemeindebürgern gewählt.
Beamte sind von der Wählbarkeit großenteils ausgeschlossen; ähnlich
wie beim Senat schließen Verwandtschaft und Schwägerschaft mit
einem Mitglied des Stadtrats, ferner auch Beteiligung an derselben
offenen Erwerbsgesellschaft aus (St. V. § 43) 2). Die unbesoldeten
Mitglieder des Stadtrats werden auf acht Jahre gewählt; alle vier
Jahre scheidet die Hälfte aus. Die Wahl der besoldeten Mitglieder
geschieht in Vegesack ebenfalls auf acht Jahre,!) in Bremerhaven auf
zwölf Jahre; sie kann in beiden Gemeinden auf Lebenszeit geschehen
(St. V. § 41). Wird ein befoldetes Mitglied nach Ablauf der
Dienstperiode nicht wieder gewählt, so hat es ebenso wie bei Dienst-
unfähigkeit den im Verfassungsgesetz bestimmten Anspruch auf Pension
(St. V. § 47, 49.)
Den Stadtdirektor wählt der Stadtrat aus seiner Mitte,
ebenso einen oder mehrere Beigeordnete. Es ist nicht Vorschrift, daß
die Wahl auf ein besoldetes oder ein rechts= oder staatswissenschaftlich
vorgebildetes Mitglied fallen muß, doch wird tatsächlich ein solches
gewählt werden. Die Amtsdauer endet bei einem besoldeten Mitglied
mit dem Ausscheiden aus dem Stadtrat; die Wahl eines unbesoldeten
Mitgliedes geschieht auf 2 Jahre. Die Wahl des Stadtdirektors
bedarf der Bestätigung des Senats; wird die erste Wahl und eine
zweite neue Wahl nicht bestätigt, so kann der Senat einem anderen
Mitglied des Stadtrats die kommissarische Verwaltung des Amtes
übertragen, bis eine weitere Wahl die Bestätigung findet; gleiche
kommissarische Verwaltung kann bei Wiederwahl des Nicht-Bestätigten
und Weigerung der Wahl erfolgen (St. V. § 44).5)
III. Gemeinschaftliche Wirksamkeit beider Kollegien.
Alle Gemeindeangelegenheiten, deren Erledigung nicht einem Organ
1) Für Vegesack ist die Verfassungsvorschrift, daß ein Mitglied besoldet
sein muß, geändert durch Gesetz vom 4. Dez. 1894 (S. 273); doch bestimmt
jetzt das Ortsstatut vom 5. Okt. 1900 dasselbe.
:) Auch macht nachträglicher Eintritt solcher Gründe Ausscheiden
erforderlich.
2) Hierzu die interessanten Ausführungen bei Preuß, das städtische Amts-
recht in Preußen S. 169—206.