Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

besitzen (St. V. § 40)1). Dienstvorgesetzter der besoldeten Mitglieder 
ist der Senat. Die Wahl geschieht durch die Stadtverordneten. Die 
unbesoldeten Mitglieder werden aus den Gemeindebürgern gewählt. 
Beamte sind von der Wählbarkeit großenteils ausgeschlossen; ähnlich 
wie beim Senat schließen Verwandtschaft und Schwägerschaft mit 
einem Mitglied des Stadtrats, ferner auch Beteiligung an derselben 
offenen Erwerbsgesellschaft aus (St. V. § 43) 2). Die unbesoldeten 
Mitglieder des Stadtrats werden auf acht Jahre gewählt; alle vier 
Jahre scheidet die Hälfte aus. Die Wahl der besoldeten Mitglieder 
geschieht in Vegesack ebenfalls auf acht Jahre,!) in Bremerhaven auf 
zwölf Jahre; sie kann in beiden Gemeinden auf Lebenszeit geschehen 
(St. V. § 41). Wird ein befoldetes Mitglied nach Ablauf der 
Dienstperiode nicht wieder gewählt, so hat es ebenso wie bei Dienst- 
unfähigkeit den im Verfassungsgesetz bestimmten Anspruch auf Pension 
(St. V. § 47, 49.) 
Den Stadtdirektor wählt der Stadtrat aus seiner Mitte, 
ebenso einen oder mehrere Beigeordnete. Es ist nicht Vorschrift, daß 
die Wahl auf ein besoldetes oder ein rechts= oder staatswissenschaftlich 
vorgebildetes Mitglied fallen muß, doch wird tatsächlich ein solches 
gewählt werden. Die Amtsdauer endet bei einem besoldeten Mitglied 
mit dem Ausscheiden aus dem Stadtrat; die Wahl eines unbesoldeten 
Mitgliedes geschieht auf 2 Jahre. Die Wahl des Stadtdirektors 
bedarf der Bestätigung des Senats; wird die erste Wahl und eine 
zweite neue Wahl nicht bestätigt, so kann der Senat einem anderen 
Mitglied des Stadtrats die kommissarische Verwaltung des Amtes 
übertragen, bis eine weitere Wahl die Bestätigung findet; gleiche 
kommissarische Verwaltung kann bei Wiederwahl des Nicht-Bestätigten 
und Weigerung der Wahl erfolgen (St. V. § 44).5) 
III. Gemeinschaftliche Wirksamkeit beider Kollegien. 
Alle Gemeindeangelegenheiten, deren Erledigung nicht einem Organ 
1) Für Vegesack ist die Verfassungsvorschrift, daß ein Mitglied besoldet 
sein muß, geändert durch Gesetz vom 4. Dez. 1894 (S. 273); doch bestimmt 
jetzt das Ortsstatut vom 5. Okt. 1900 dasselbe. 
:) Auch macht nachträglicher Eintritt solcher Gründe Ausscheiden 
erforderlich. 
2) Hierzu die interessanten Ausführungen bei Preuß, das städtische Amts- 
recht in Preußen S. 169—206.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.