Contents: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw.schiffe 14. März 98. 113 
g. 
VIII. Sorge für die Auswanderer während der Reise. 
70. [Obliegenheiten des Schiffsführers.] Dem Führer 
eines Auswandererschiffs liegen die folgenden Verpflichtungen ob: 
* 
die Auswanderer wohlwollend zu behandeln und auf ein an- 
ständiges Betragen der Mannschaft zu halten, auch täglich das 
Auswandererdeck zu besuchen oder durch seinen Stellvertreter be- 
suchen zu lassen; 
die im Interesse der Sittlichkeit und Ordnung erforderlichen Maß- 
regeln zu treffen, insbesondere jeden unsittlichen Verkehr zwischen 
der Schiffsbesatzung und den Auswanderern nach Möglichkeit zu 
verhindern und Zuwiderhandlungen der Besatzung disziplinarisch 
zu ahnden, ferner dofür zu sorgen, daß die den Reisenden ange- 
wiesenen Plätze während der Reise beibehalten werden, daß die 
Frauen= und Männerabtheilungen (58. 16, 17, 18) nicht von Un- 
befugten betreten und am Abende regelmäßig geschlossen werden, 
und daß die Mannschaft die Auswandererräume nur betritt, wenn 
der Schiffsdienst es erforderlich macht; 
für die gehörige Einrichtung, Reinigung, Lüftung, Desinfektion 
und Erleuchtung der für die Auswanderer bestimmten Räume, 
insbesondere für die baldmöglichste Beseitigung des Auswurfs 
der Seekranken und die tägliche Reinigung der Auswandererräume 
zu sorgen; 
dafür zu sorgen, daß diejenigen Mengen von Proviant und Wasser, 
deren Einnahme unterwegs gestattet ist, vollzählig und in guter 
Beschaffenheit an Bord kommen; 
die größte Sorgfalt für gute Erhaltung des Proviants aufzu- 
wenden und namentlich zu verhindern, daß Gegenstände, welche 
eine nachtheilige Wirkung auf dessen Beschaffenheit äußern können, 
zum Beispiele Petroleum oder Farbe, in den Proviantraum oder 
in dessen Nähe gebracht werden; 
zu veranlassen, daß der Proviant den Auswanderern gehörig zu- 
bereitet und in den vorschriftsmäßigen Mengen zugetheilt, über 
die etwa nothwendig gewordene Verringerung der Beköstigungs- 
mengen aber sofort ein die Gründe angebender Vermerk, der vom 
Schiffsführer, dessen Stellvertreter und dem etwa vorhandenen 
Proviantverwalter zu unterzeichnen ist, in das Schiffstagebuch ein- 
getragen wird; 
.sobald Wassermangel droht, dafür zu sorgen, daß Süßwasser her- 
gestellt wird; 
dafür zu sorgen, daß die Rettungsgeräthe in guter Beschaffenheit 
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