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In diesen Fällen kann der Senat unter Anführung der Gründe direkt
die Einrichtungen anordnen, die Aufnahme in den Etat oder die
außerordentliche Feststellung der Ausgaben von Amtswegen bewirken
— sogen. „Zwangsetatisierung“) — und die nötigen Steuern im
Verwaltungswege erheben lassen (St. V. § 93; cf. § 89 betr. polizei-
liche Einrichtungen).
§s 46. Der Wirkungskreis der Stadtgemeinde.
Die Aufgaben der Gemeindeverwaltung sind nicht im Gesetz auf-
gezählt. Ihr Wirkungskreis begreift alle Gemeinde-
angelegenheiten, soweit sie nicht der Erledigung der Gemeinde
entzogen sind.)) Ausgenommen von der Gemeindeverwaltung ist in
beiden Hafenstädten die Verwaltung der Häfen und Eisenbahnen und
aller mit den Hafenanlagen in Verbindung stehender Einrichtungen,
Werften, Trockendocks usp. Ihre Verwaltung ist staatlich, besorgt
von der Deputation für Häfen und Eisenbahnen (unten § 86).
Von diesem eigenen Wirkung kreis der Gemeinden sind
zu scheiden die staatlichen Aufgaben, die einzelnen Behörden oder
Beamten der Gemeinde zur Besorgung übertragen sind. In Er-
ledigung dieser übertragenen Staatsgeschäfte sind die
Gemeindeorgane der höheren Staatsbehörde dienstlich untergeordnet.
I. Aus dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde sind
hervorzuheben:
1) Die Verwaltung des Armenwesens. Beide Hafen-
städte bilden je einen Ortsarmenverband (Ges. v. 2. Jan. 1871
§ 1). Zur Verwaltung bestehen städtische Kommissionen. Näheres:
für Bremerhaven Ortsstatut v. 20. Mai 1881 (S. 58); für Vegesack
v. 4. August 1882.
2) Die Verwaltung des Bauwesens. Bauordnung für
Bremerhaven v. 14. Juni 1893 (S. 147); für Vegesack v. 7. März
1895, auch 8. Sept. 1902; cf. Gesetz über die Zulässigkeit orts-
statutarischer Vorschriften über die Beschränkung und Entziehung des
Grundeigentums in den Hafenstädten v. 25. Juni 1902 (S. 107)
und Ortsstatut der Stadt Vegesack betr. die Festsetzung von Straßen-
und Häuserlinien in der Stadt Vegesack v. 8. Sept. 1902 (S. 179).
1) Schön, a. a. O. § 94 S. 337 f.
2) So auch die Begründung zum Verfassungsentwurf in Verh. 1879
S. 387 § 2.