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docks. Soweit dem Stadtrat Polizeiverwaltung übertragen ist, hat
er auch das Recht zum Erlaß von Strafbefehlen und zur Anwendung
von Zwangsmitteln gemäß 8 94, 96 des Ausführungsgesetzes zu den
Prozeßgesetzen vom 25. Juni 1879 (V. 8 3).)
In Vegesack ist städtisch die Fremden= und Meldepolizei,
ferner das Nachtwachenwesen.
Die übertragenen Geschäfte der Polizeiverwaltung führt der
Stadtrat nicht als Gemeindesache, sondern kraft des besondern Auftrags
als Staatsgeschäfte in direkter Unterordnung unter die höheren Staats-
behörden. Demgemäß gelten hier besondere Vorschriften (St. V.
§87 f.)
C. Die Verwallung des Tandgebietes.
§ 47. Seschichtliche Entwicklung:)
I. Bis in die französische Zeit zerfiel das Landgebiet in die
vier Gohen: Obervieland, Niedervieland, Werderland, Holler= und
Blockland unter je einem Ratsherrn als Gogräfen, und das Gericht
Borgfeld unter dem Ratsrichter. An Stelle dieser Einteilung trat
nach Aufhebung der Fremdherrschaft die in zwei Landherrnschaften,
die Landherrnschaft am rechten und die am linken Weserufer, an deren
Spitze je ein Senator als Landherr stand (Proklam vom 15. Juni 1817
(S. 87). Der Landherr hatte die Verwaltung. Die Gerichtsbarkeit
wurde mit der der Stadt vereinigt.
Die Landbewohner waren zu Bauernschaften oder Dorsschaften
vereinigt; an deren Spitze stand ein Landgeschworener als Bauer-
meister. Die an der Gemeinheit mitberechtigten Grundbesitzer ver-
einigten sich auf der sogen. Bauerstelle, der Bauernversammlung, die
durch Mehrheitsbeschlüsse Bestimmungen treffen konnte.5) Diese
Bauernschaften waren zunächst privatwirtschaftliche Nutzungsgemeinden,
hatten daneben aber auch eine öffentliche, politische Bedeutung und
sind insofern als Rechtsvorgänger der Landgemeinden anzusehen.")
1) unten § 72, 73 II.
2:) BMchenau, Die freie Hansestadt Bremen und ihr Gebiet. 3. Aufl.
39 B S. 287 fl.
3) V., die Bauernversammlung auf der Bauerstelle betr., v. 22. Juni 1822
S. 7).
4) So mit ausführlicher Begründung das Urteil des Hanseat. O. L. G. in
Hans. G. Ztg. 1895 Nr. 107.