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ihnen aber auch nicht gemeindeangehörige Grundbesitzer unter bestimmten
Voraussetzungen. Das passive Wahlrecht setzt stets wieder Gemeinde-
angehörigkeit voraus (L. G. O. § 41.)
* 49. die Gemeindeorgane.
I. Der Gemeindeausschuß (L. G. O. § 39—64).
1. Der Gemeindeausschuß ist alleiniges beschließendes
Organ der Landgemeinde. Seine Beschlüsse sind Gemeinde-
beschlüsse. Seine Zuständigkeit ist eine begrenzte: 1) Die Gegen-
stände seiner Beschlußfassung sind im Gesetz § 53 erschöpfend auf-
gezählt: Veränderung des Gemeindebezirks, Gemeindestatuten, Bestand
und Benutzungsart des Gemeindevermögens, Gemeindeanleihen, Prozesse
und Vergleiche in Gemeindesachen, Gemeindeabgaben und Leistungen,
Wahl von Gemeindebeamten und Angestellten und Kündigung der
letzteren, das Gemeinderechnungswesen. Die wichtigeren Gemeinde-
beschlüsse bedürfen der Bestätigung des Kreisausschusses, in einigen
Fällen des Senats (L. G. O. § 54). Kontrollbefugnisse in weiterem
Umfang hat der Gemeindeausschuß nicht.
Die Sitzungen des Gemeindeausschusses sind in der Regel
öffentlich; bei der Beschlußfassung entscheidet Stimmenmehrheit. Der
Gemeindevorsteher beruft die Versammlungen ein und führt den
Vorsitz (L. G. O. § 57—63.)
2. Der Gemeindeausschuß besteht aus dem Gemeindevorsteher,
den Beigeordneten und einigen Vertretern aus den Gemeindeangehörigen,
deren Zahl durch Gemeindestatut zwischen acht und vierundzwanzig
festgesetzt wird (L. G. O. § 40). Diese Vertreter werden gewählt
von den männlichen Gemeindeangehörigen; außer ihnen sind Wähler
gewisse Grundbesitzer, nämlich männliche Reichsangehörige, die ohne
in der Gemeinde einen Wohnsitz zu haben, in derselben seit
mindestens einem Jahre Grundeigentum?) haben, und weibliche
Reichsangehörige, die seit gleicher Zeit eine der die Zugehörigkeit zur
1) Ebenso in der Provinz Hannover, Schön a. a. O. § 51 S. 195.
2) Hierzu bestimmt L. G. O. § 41: Als Eigentümer gilt im Falle des
geteilten Eigentums der Untereigentümer, bei ehelicher Gütergemeinschaft der
Ehemann, beim Beisitz der Anerbe, in dessen Ermangelung die Wittwe.
Ausnahmen von der Wahlberechtigung und Wählbarkeit § 42.