Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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ersten Wahlklasse begründenden Eigenschaften besitzen. Die Wähler 
zerfallen nach dem Grundbesitz in zwei Klassen: !) Die erste Klasse 
besteht aus den Eigentümern von Grundstücken in der Gemeinde von 
entweder mindestens 3 Hektar Flächeninhalt oder mindestens 30 000 . 
Gebäudesteuerwert, ferner aus denen, die einen solchen Grundbesitz 
nießbräuchlich verwalten, sofern der Eigentümer nicht wahlberechtigt 
ist. Alle übrigen Wähler bilden die zweite Klasse; in Gemeinden, 
in denen die nicht grundbesitzenden Wähler der zweiten Klasse zahl- 
reicher sind als die Grundbesitzer, sollen jedoch die Vertreter der 
2. Klasse zur Hälfte von den grundbesitzenden, zur Hälfte von den 
nichtgrundbesitzenden Wählern gewählt werden (L. G. O. § 41 f.).2 
Die Wahlen geschehen in der Regel nach Bezirken (L. G. O. 8 44), 
die durch Gemeindestatut gebildet werden. Eine Wahlordnung ist als 
Anhang zur Landgemeindeordnung publiziert (G. Bl. 1888 S. 203f.). 
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre, alle drei Jahre scheidet die Hälfte 
aus (L. G. O. 8 45). 
Ein Mitglied, das sich beharrlicher Weigerung der Erfüllung 
seiner Pflichten oder gröblicher Achtungsverletzung schuldig macht, 
kann vom Gemeindeausschuß seines Rechts zur Teilnahme an demselben 
verlustig erklärt werden; gegen den Beschluß steht Beschwerde an den 
Kreisausschuß binnen 14 Tagen nach der Mitteilung zu (L. G. O. 851). 
II. Gemeindebeamte und Gemeindediener. 
Erster Beamter der Gemeinde ist der Gemeindevorsteher. 
Zu seiner Unterstützung und Vertretung stehen ihm ein oder mehrere 
— nicht mehr als drei — Beigeordnete zur Seite. Der 
Gemeindevorsteher vertritt die Gemeinde nach außen, er verwaltet die 
Gemeindeangelegenheiten, darunter auch das Gemeindevermögen und 
führt die Rechnung, falls nicht ein besonderer Rechnungsführer ange- 
stellt ist (Näheres L. G. O. § 17—23). Er ist Vorgesetzter der 
anderen Gemeindebeamten und Gemeindediener (L. G. O. § 25). 
1) Die Einteilung wurde in die L. G. O. von 1888 in der Hauptsache 
aus dem Verwaltungsgesetz von 1878 übernommen. 
2) In den überwiegend bäuerlichen Gemeinden Borgfeld und Büren 
wählt die 2. Klasse nur die Hälfte der Vertreterzahl der 1. Klasse; in 
Blockland wählen beide Klassen gemeinschaftlich nach Köpfen (L. G. O. 
§ 43, Abs. 4).
	        
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