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ersten Wahlklasse begründenden Eigenschaften besitzen. Die Wähler
zerfallen nach dem Grundbesitz in zwei Klassen: !) Die erste Klasse
besteht aus den Eigentümern von Grundstücken in der Gemeinde von
entweder mindestens 3 Hektar Flächeninhalt oder mindestens 30 000 .
Gebäudesteuerwert, ferner aus denen, die einen solchen Grundbesitz
nießbräuchlich verwalten, sofern der Eigentümer nicht wahlberechtigt
ist. Alle übrigen Wähler bilden die zweite Klasse; in Gemeinden,
in denen die nicht grundbesitzenden Wähler der zweiten Klasse zahl-
reicher sind als die Grundbesitzer, sollen jedoch die Vertreter der
2. Klasse zur Hälfte von den grundbesitzenden, zur Hälfte von den
nichtgrundbesitzenden Wählern gewählt werden (L. G. O. § 41 f.).2
Die Wahlen geschehen in der Regel nach Bezirken (L. G. O. 8 44),
die durch Gemeindestatut gebildet werden. Eine Wahlordnung ist als
Anhang zur Landgemeindeordnung publiziert (G. Bl. 1888 S. 203f.).
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre, alle drei Jahre scheidet die Hälfte
aus (L. G. O. 8 45).
Ein Mitglied, das sich beharrlicher Weigerung der Erfüllung
seiner Pflichten oder gröblicher Achtungsverletzung schuldig macht,
kann vom Gemeindeausschuß seines Rechts zur Teilnahme an demselben
verlustig erklärt werden; gegen den Beschluß steht Beschwerde an den
Kreisausschuß binnen 14 Tagen nach der Mitteilung zu (L. G. O. 851).
II. Gemeindebeamte und Gemeindediener.
Erster Beamter der Gemeinde ist der Gemeindevorsteher.
Zu seiner Unterstützung und Vertretung stehen ihm ein oder mehrere
— nicht mehr als drei — Beigeordnete zur Seite. Der
Gemeindevorsteher vertritt die Gemeinde nach außen, er verwaltet die
Gemeindeangelegenheiten, darunter auch das Gemeindevermögen und
führt die Rechnung, falls nicht ein besonderer Rechnungsführer ange-
stellt ist (Näheres L. G. O. § 17—23). Er ist Vorgesetzter der
anderen Gemeindebeamten und Gemeindediener (L. G. O. § 25).
1) Die Einteilung wurde in die L. G. O. von 1888 in der Hauptsache
aus dem Verwaltungsgesetz von 1878 übernommen.
2) In den überwiegend bäuerlichen Gemeinden Borgfeld und Büren
wählt die 2. Klasse nur die Hälfte der Vertreterzahl der 1. Klasse; in
Blockland wählen beide Klassen gemeinschaftlich nach Köpfen (L. G. O.
§ 43, Abs. 4).