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Außer Gemeindevorsteher und Beigeordneten können noch andere
Gemeindebeamte zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte angestellt sein.
Auch die Wege= und Wassergeschworenen sind Gemeindebeamte.!) In
der Regel verwalten sie ihr Amt als Ehrenamt kraft Gemeindebürger-
pflicht ohne Entgelt. Der Gemeindevorsteher erhält ein mäßiges
Honorar „als Schadloshaltung", unter Umständen auch die Bei-
geordneten (L. G. O. § 27). Den Gemeindebeamten werden gegenüber-
gestellt die für niedere Dienste mit Kündigungsvorbehalt angestellten
Gemeindediener als Nachtwächter, Feldhüter, Boten (L. G. O.
§ 24; Motive z. Entw. Verh. 1884 S. 383.)
Gemeindebeamte und Gemeindediener werden vom Gemeinde-
ausschuß gewählt (L. G. O. § 53 n. 9, 63, 64). Nicht wählbar
zu Gemeindebeamten sind Personen, die zum Ausschuß nicht wählbar
sind, zu Gemeindevorsteher und Beigeordneten auch nicht Gast= und
Schenkwirte; zu Gemeindevorstehern und Beigeordneten sollen Geistliche
und Lehrer nicht gewählt werden (L. G. O. § 29, 30). Gemeinde-
vorsteher und Beigeordnete werden auf mindestens 6 und hbchstens
12 Jahre gewählt; ihre Wahl bedarf der Bestätigung des Kreis-
ausschusses. Diese ist zu versagen, wenn die Befähigung zu dem
Amte oder eine der zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften
mangelt; sie kann versagt werden, wenn der Gewählte aus bestimmten
Gründen bescholten ist oder wenn nahe Verwandtschaft mit einem
Beigeordneten oder dem Gemeindevorsteher vorliegt (L. G. O. § 33, 34).
Wird auch eine zweite Wahl nicht bestätigt oder unterläßt die Ge-
meinde trotz Aufforderung die Wahl, so hat der Kreisausschuß die
Stelle auf längstens drei Jahre zu besetzen (L. G. O. § 35).
Gemeindebeamte und Gemeindediener machen sich durch Ver-
letzung ihrer Amtspflichten eines Disziplinarvergehens schuldig.
Die Disziplinarbestimmungen des Beamtengesetzes finden keine An-
wendung; die Landgemeineordnung enthält Spezialvorschriften darüber
(§ 36 f., cf auch § 31); darnach sind geringere Disziplinarstrafen
gegen Gemeindevorsteher und Beigeordnete vom Landherrn, gegen
andere Angestellte vom Gemeindevorsteher vorbehaltlich der Beschwerde
an den Kreisausschuß zu verfügen; schwerere Strafen verfügt der
Kreisausschuß.
1) Die Schullehrer sind zwar Beamte der Gemeinde, aber nicht Gemeinde-
beamte im Sinne der L. G. O. Gesetz betr. Landschulwesen v. 2. März 1889 § 20.