fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
  
  
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Spiel und Wette 
  
Rechtsnormen bestehen nicht. Nach dem Schutzgeb G v. 
25. 7. 00 (REnl 800) f# 3, 4 i. Bbdg. mit § 19 des Kons G# 
v. 7. 4. 00 (RöUl 213) kommen für die Weißen und bei 
besonderer Kaiserl. Verordnung auch für die Eingeborenen 
die Borschriften des Bn, namentlich also 5 808 in Be- 
tracht, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung trifft. 
Die Rechtsgrundlage für die Errichtung und Verwaltung 
einer Sp. dagegen liegt im öffentlichen Recht. Hierfür 
sind demnach die in dem betr. Schutzgebiet geltenden Verw- 
Gesetze und -Verordnungen maßgebend, z. B. B v. 3. 7. 90 
(Nu##l 366) betr. die kommunalen VBerbände, die Deutsch- 
Ostafrikanische StO v. 18. 7. 10 (K Bl 670), auch # 3 Schutz- 
geb G, 1 36 Kons G, wonach durch Kaiserliche Berordnung 
für die innerhalb der Schutzgebiete belegenen Grund- 
stücke die Grundsätze bestimmt werden können, nach denen 
die Mündelsicherheit einer Hypothek, Grund= oder Renten- 
schuld festzustellen ist. 
Literatur: Im allgemeinen: Untersu- 
chungen über das Bolkssparwesen (Schriften des Bereins 
für Sozialpolitik Bb. 136) I, 1912; von Heckel, „Spar- 
kassen“ im Wörterbuch der Bolksw.; 9. Lindemann, 
„Sparkassen“ im II. Band von „Arbeiterpolitik und Wirt- 
schaftspflege in der deutschen Städteverwaltung“, 1004; 
Schachner., „Sparkassen“ im HW Staats W; dort auch 
eingehender Literaturnachweis. M. Seidel, Das deut- 
sche Sp. Wesen Bd. I, 1896; Zeitschrift: Die Sparkasse, 
Amtliches Fachblatt des Deutschen Sv. Verbandes (Herausg. 
L. Götting. Hannover): Deutscher Sp. Kalender, alli. hrsg. 
vom Deutschen Sv. Berbande. — Preußen: Kappel- 
mann, Ö8 für Preuß. Sp., 1898; Bigeli us. 69 
für Sp., 1902; v. Knebel-Doeberis", Das Sp. Wesen 
in Preußen, 1907. — Bayern: Schachner, Das 
bayr. Sp. Wesen, 1900; Welabein, Das Sparwesen 
in der bayr. Rheinpfalz, 19000 — Württemberg: 
Hämmerle, Die körperschaftl. oder Oberamts Sp. 
im Kar. Württemberg, Diss. 1908.— Sachsen: Braedt 
Das Sp.Wesen im Kar. Sachsen, 1912; Gottwald 
Müäller, 59# für die Sächs. Sp., 1008. — Baden: 
Schulte,R Die Entwicklung des Sp. Wesens im Großh. 
Baden, 1901. — Elsaß-Lothringen: Gruber, 
Das Sp. Wesen in Elsaß-Lothringen, 1908. — Braun- 
schweig: Zimmermann im Finanzarch 30, 8. 
Matthias. 
Spiel und Wette 
5 1. Begriff. # 2. Reichsrecht. # 3. Landesrecht. 
5 1. Begriff. Spiel und Wette sind Unterarten 
einer umfassenderen rechtlichen Erscheinung des 
Spielvertrages, dessen Wesen darin besteht, daß 
von einer beliebigen Causa ohne den normalen 
wirtschaftsernsten Weg ein Vermögensvorteil des 
einen Kontrahenten (meist auf Kosten des ande- 
ren) abhängig gemacht wird. Spiel und Wette 
unterscheiden sich dadurch, daß beim ersteren 
ohne ernstlichen Anlaß von einem beliebigen Er- 
postverwaltung die Errichtung von Postsparkassen in Ost- 
afrika, auch um den Eingeborenen im Innern des Landes 
die Möglichkeit zu geben, ihr Geld anders anzulegen als 
in Bieh oder in der Verwahrung bei Indern (Denkschrift 
zum Postetat für 1914). (D. O.) 
  
eignis Vermögensübergänge abhängig gemacht 
werden, während dies bei der Wette aus Anlaß 
einer ernsten Meinungsverschiedenheit geschieht 
(Elster). Die Wette in diesem Sinn (die sog. 
Rennwetten gehören nicht zu ihr, sondern zum 
Spiel) unterliegt keiner besonderen öffentlich- 
rechtlichen Regelung. Zum Spiel gehört rein 
begrifflich auch das Spielen in einer Lotterie (JI. 
Doch ist dieses im Gegensatz zum übrigen Spiel, 
dem Glücksspiel im engeren Sinne, positivrecht- 
lich besonders geregelt, wesentlich unter dem 
Gesichtspunkt des fiskalischen Interesses. Die be- 
grifflich zu den Lotterien gehörenden und ebenso 
wie diese nach fiskalischen Gesichtspunkten gere- 
gelten Ausspielungen (N Lotterie) sind jedoch an- 
dererseits auch ebenso wie die Glücksspiele i, e. S. 
unter dem polizeilichen Gesichtspunkte des Schutzes 
des einzelnen vor Vermögensgefährdungen be- 
gondelt und daher insofern hier im Zusammen- 
ang mit jenen zu besprechen. (N Sittenpolizei)l. 
z 2. Reichsrecht. a) Das Reichs strafrecht 
kennt auf dem Gebiete des Glücksspiels vier straf- 
bare Handlungen: 1. Nach § 284 StGB wird 
bestraft, wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe 
macht. Als Glücksspiel ist zu betrachten jedes 
Spiel um einen Vermögenswert, dessen Ausgang 
allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt und 
welches nicht unter den Begriff einer Lotterie 
oder Ausspielung fällt. Bestraft wird nicht allein 
der Veranstalter des Spieles, sondern alle Spieler 
sind strafbar, sobald sie das Spielen gewerbsmäßig 
betreiben. 2. Nach §J# 285 St G ist strafbar der In- 
haber eines öffentlichen Versammlungsorts, wel- 
cher Glücksspiele daselbst gestattet oder zur Ver- 
heimlichung solcher Spiele mitwirkt. Daß das Spiel 
gewerbsmäßig oder in gewinnsüchtiger Absicht 
betrieben wird, gehört nicht zum Tatbestande 
dieses Vergehens. Oeffentliche Spielbanken dür- 
fen weder konzessioniert noch geduldet werden 
(B# v. 1. 7. 68 mit R v. 16. 4. 71). 3. 5286 
Abs 2 StGB verbietet die öffentliche Veranstal- 
tung von Ausspielungen beweglicher und 
unbeweglicher Sachen ohne obrigkeitliche Erlaub- 
nis. 4. § 361 Z. 14 bedroht mit Strafe das „un- 
befugte“ Halten von Glücksspielen auf öffentlichen 
Wegen usw., das heißt also: es verbietet diese 
Handlung, indem es den zuständigen Behörden 
die Befugnis, sie zu erlauben, vorbehält. 
b) Unter dem Gesichtspunkt der Gewerbe- 
polizei ist der Handel mit Losen von Aus- 
spielungen ebenso wie derjenige mit Lotterielosen 
[ILotterie) bei Unzuverlässigkeit des Gewerbe- 
treibenden zu untersagen. Die allgemeinen 
Grundsätze über die Untersagungsgewerbe finden 
Anwendung ( Gewerbe]). Auzsgeschlossen vom 
Gewerbebetrieb ist das Feilbieten von Waren 
durch Absatz im Wege des Glücksspiels oder der 
Ausspielung (GewO # 50 0, Ausf.-Anw. zur 
GewO Ziff. 68 Abs 3). 
) In steuerlicher Hinsicht unterliegen 
dem Reichsstempel wie Lotterie= auch die Aus- 
spielungs= und die Wetteinsätze bei öffentlich ver- 
anstalteten Rennen (R v. 15. 7. 09, §# 28—36 
und Tarifnummer 5; Ausf. Best. des BR RZBl 
1906, 980), die Spielkarten dem Spielkarten- 
stempel (JI: 30 Pfg. für jedes Kartenspiel von 
36 Blättern abwärts, 50 Pfg. für jedes andere 
Spiel (RG v. 3. 7. 78; Bek v. 6. 7. 78, RZBl 403; 
2. 11. 78, R3 Bl 614; vgl. auch Regulativ betr.
	        
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