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50. Die Staatsaufsicht über die Candgemeinden.
Für die Staatsaufsicht über die Landgemeinden gelten die oben
bei den Stadtgemeinden erörterten Grundsätze ebenfalls (8 45).)
Auch hier ist die Aufsicht eine gemessene und gibt nicht schrankenlose
Befugnisse. Ausdrücklich anerkannt ist das für die Vermögens-
verwaltung und das Abgabenwesen (L. G. O. 812).2)
Die Aufsicht wird ausgeübt:
1) in der Regel von dem Kreisausschuß (Verwaltungs-
gesetz § 67 I!). Er bestätigt die Gemeindebeschlüsse in den
gesetzlich bestimmten Fällen (L. G. O. § 53), ebenso die Wahlen
der Gemeindebeamten (L. G. O. § 32); bei Verstößen im
Rechnungswesen schreitet er von Amts wegen ein und prüft
auf Antrag des Gemeindeausschusses die Rechnung nach
(L. G. O. § 81 f.). Der Kreisausschuß hat das Recht der
Zwangsetatisierung, wenn eine Gemeinde es unterläßt oder
verweigert, die ihr gesetzlich oder nach richterlichem Urteil ob-
liegenden Leistungen zu bewilligen und kann die erforderlichen
Abgaben und Beiträge direkt erheben lassen (Verwaltungsgesetz
§ 72, 53 Abs. 1).3) Beschwerden gegen die Gemeindever-
waltung gehen an den Kreisausschuß (L. G. O. § 12 Abs. 2);
2) der Landherr hat die Dienstaussicht über die Polizei-
verwaltung des Gemeindevorstehers als Vorgesetzter, nicht
als Aufsichtsorgan in Kommunalsachen; Beschwerden in polizei-
lichen Angelegenheiten gehen an ihn (L. G. O. § 92). Auch
1) Für das Landschulwesen gilt Besonderes; dies ist nur teilweise Gemeinde-
sache Die Senatskommission für das Unterrichtswesen hat hier nicht nur die
Oberaufsicht, sondern auch die Leitung; unten § 89.
2) Die Aufsicht über diese darf sich nicht weiter erstrecken, als dahin, daß
das Vermögen erhalten und daß bei Anordnung und Verteilung der Abgaben
angemessene, die Rechte der übrigen Staatsgenossen und das allgemeine Wohl
nicht verletzende Grundsätze befolgt werden.
3) Ferner Wegeordnung v. 27. Dez. 1878 (S. 275) § 24: der Kreisaus-
schuß kann aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses eine Land-
gemeinde zur Regulierung, Kanalisierung oder Pflasterung einer Nebenstraße
verpflichten, auch wenn die Gemeinde es abgelehnt hat und aus gleichen
Gründen ihr die Wegepflicht einer Nebenstraße auferlegen. — Im Schulwesen
kann der Senat auf Kosten der säumigen Gemeinde eventuell das Erforderliche
anordnen. Ges. v. 2. März 1889 § 1 Absf. 2.