Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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in einigen Kommunalangelegenheiten obrigkeitlicher Natur hat 
er Aufsichtsbefugnisse z. B. in Dienstsachen der Gemeinde— 
angestellten (L. G. O. 8 25, 38 Abs. 1); 
3) der Senat hat die Oberaufsicht. Gegen alle auf Grund 
der Landgemeindeordnung erfolgenden Verfügungen und Ent— 
scheidungen des Landherrn und des Kreisausschusses findet Be- 
schwerde an den Senat statt (L. G. O. 8 14); die Beschwerde 
gegen Beschlüsse des Kreisausschusses ist binnen 14 Tagen nach 
Zustellung des Beschlusses einzulegen und zu rechtfertigen; für 
die Rechtfertigung kann der Senat eine weitere Frist geben, 
gegen Ablauf der Frist auch Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand gewähren (Verwaltungsgesetz 8 74). Der Senat ist 
in einigen Fällen Aufssichtsbehörde erster und letzter Instanz, 
indem er anstatt des Kreisausschusses bestimmte Gemeinde— 
beschlüsse zu genehmigen hat (L. G. O. § 54 n. 1, 6, 7, 8b). 
§*51. ZQufgaben der Tandgemeinden. 
I. Die eigene Verwaltung. 
Den Landgemeinden gegenüber hebt das Gesetz die dem Recht 
der Selbstverwaltungskörper entsprechende Pflicht, ihre Angelegenheiten 
zu besorgen und die staatliche Verwaltung auf ihrem Gebiete zu er- 
setzen, hervor. Die Landgemeindeordnung erklärt sie ausdrücklich für 
verpflichtet, die „aus den öffentlichen Verhältnissen derselben ent- 
springenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch die infolge polizeilicher 
Einrichtungen erforderlichen Ausgaben und Leistungen zu tragen“ und 
zählt die Pflichten auf (§ 4), welche die Gemeinde erfüllen muß, 
ohne sie damit auf diesen obligatorischen Wirkungskreis zu beschränken.) 
Zu diesen Pflichten gehören: 1. die Unterstützung der 
Armen im Gemeindebezirk.:) Die Landgemeinden sind Orts- 
armenverbände (Ges. v. 2. Januar 1871 § 1); 2. die Sorge 
1) cf, über die Aufgaben auch die Motive zum Entwurf in Verh. 1887 S. 341. 
2) Das Armenwesen war früher Sache der kirchlichen Gemeinden; 
die L. G. O. von 1870 übertrug sie den Samtgemeinden, deren Organe aus 
Vertretern der bürgerlichen und kirchlichen Gemeinden bestanden; durch die 
L. G. G. von 1888 wurde es ausschließlich der bürgerlichen Gemeinde über- 
tragen; entsprechend sollte der größte Teil des Vermögens der kirchlichen 
Armenkassen auf sie übergehen (§98). In Hastedt, Schwachhausen, Walle, 
Neuenland war es schon Sache der Einzelgemeinde. 
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