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in einigen Kommunalangelegenheiten obrigkeitlicher Natur hat
er Aufsichtsbefugnisse z. B. in Dienstsachen der Gemeinde—
angestellten (L. G. O. 8 25, 38 Abs. 1);
3) der Senat hat die Oberaufsicht. Gegen alle auf Grund
der Landgemeindeordnung erfolgenden Verfügungen und Ent—
scheidungen des Landherrn und des Kreisausschusses findet Be-
schwerde an den Senat statt (L. G. O. 8 14); die Beschwerde
gegen Beschlüsse des Kreisausschusses ist binnen 14 Tagen nach
Zustellung des Beschlusses einzulegen und zu rechtfertigen; für
die Rechtfertigung kann der Senat eine weitere Frist geben,
gegen Ablauf der Frist auch Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewähren (Verwaltungsgesetz 8 74). Der Senat ist
in einigen Fällen Aufssichtsbehörde erster und letzter Instanz,
indem er anstatt des Kreisausschusses bestimmte Gemeinde—
beschlüsse zu genehmigen hat (L. G. O. § 54 n. 1, 6, 7, 8b).
§*51. ZQufgaben der Tandgemeinden.
I. Die eigene Verwaltung.
Den Landgemeinden gegenüber hebt das Gesetz die dem Recht
der Selbstverwaltungskörper entsprechende Pflicht, ihre Angelegenheiten
zu besorgen und die staatliche Verwaltung auf ihrem Gebiete zu er-
setzen, hervor. Die Landgemeindeordnung erklärt sie ausdrücklich für
verpflichtet, die „aus den öffentlichen Verhältnissen derselben ent-
springenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch die infolge polizeilicher
Einrichtungen erforderlichen Ausgaben und Leistungen zu tragen“ und
zählt die Pflichten auf (§ 4), welche die Gemeinde erfüllen muß,
ohne sie damit auf diesen obligatorischen Wirkungskreis zu beschränken.)
Zu diesen Pflichten gehören: 1. die Unterstützung der
Armen im Gemeindebezirk.:) Die Landgemeinden sind Orts-
armenverbände (Ges. v. 2. Januar 1871 § 1); 2. die Sorge
1) cf, über die Aufgaben auch die Motive zum Entwurf in Verh. 1887 S. 341.
2) Das Armenwesen war früher Sache der kirchlichen Gemeinden;
die L. G. O. von 1870 übertrug sie den Samtgemeinden, deren Organe aus
Vertretern der bürgerlichen und kirchlichen Gemeinden bestanden; durch die
L. G. G. von 1888 wurde es ausschließlich der bürgerlichen Gemeinde über-
tragen; entsprechend sollte der größte Teil des Vermögens der kirchlichen
Armenkassen auf sie übergehen (§98). In Hastedt, Schwachhausen, Walle,
Neuenland war es schon Sache der Einzelgemeinde.
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