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für das Schulwesen nach Maßgabe des Gesetzes betreffend das
Landschnlwesen vom 2. März 1889 (S. 47); näheres unten 8§ 89;
3. Instandsetzung und Unterhaltung der öffentlichen Wege gemäß
der Wegeordnung vom 27. Dez. 1878 (S. 268); darüber § 84;
4. Das Feuerlöschwesen; Gesetz betr. das Feuerlöschwesen im
Landgebiet vom 14. April 1889 (S. 113).
5. Die Verwaltung der Finanzen der Gemeinde. Von
dem Gemeindevermögen zu scheiden ist das einzelnen Klassen von
Gemeindegliedern oder Genossenschaften gehörende Vermögen —
Interessentenvermögen; vor allem fällt darunter das privat-
wirtschaftliche Wermögen der früheren Nutzungsgemeinden..) Über dieses
Interessentenvermögen können die Gemeindeorgane ohne besonderen
Rechtsgrund nicht verfügen; ) eine Organisation der Interessenten-
gemeinschaften gibt das Gesetz, betr. die Verwaltung und die Veräußerung
der Gemeinheiten vom 28. Mai 1886 (S. 135). Streitigkeiten darüber,
ob etwas zum Gemeinde= oder Interessentenvermögen gehört, und über
Ansprüche der Gemeinde auf Inanspruchnahme von Interessenten-
vermögen für Gemeindezwecke regelt auf Anrufen Beteiligter unter
Vorbehalt des Rechtsweges einstweilen der Kreisausschuß (L. G. O.
66—68).
Die Verwaltung des Gemeindevermögens liegt dem Vorsteher
ob.s) Er entwirft jährlich einen Voranschlag der Einnahmen und
Ausgaben, den der Ausschuß feststellt; Ausgaben außer dem Anschlag
bedürfen besonderer Bewilligung. Binnen 8 Wochen nach Ablauf des
Rechnungsjahres hat der Vorsteher Rechnung zu legen, die von einigen
Mitgliedern des Gemeindeausschusses revidiert und dem Kreisausschuß
vorgelegt wird (§ 78 f., 81, 82).
1) Erst die Landgemeindeordnung von 1870 führte die Trennung der
politischen Gemeinde von der Nutzungsgemeinde durch; in den alten Bauern-
schaften fand sich beides vereinigt (oben § 47). Das eigentliche Gemeinde-
vermögen der Bauernschaften, die dem öffentlichen Gebrauch dienenden Sachen
vornehmlich, ist auf die Landgemeinden übergegangen, das privatwirtschaftliche
Vermögen den Interessenten geblieben. Entsch. des Hans. O. L. G. in
Hans. G. Ztg. 1895 n. 107.
7) Auch können sie nicht im Prozeß die Gemeinde vertreten: Urteil des
Hanseat. O. L. G. und des Reichsgerichts in Hons. G. Ztg. 1885 n. 179.
3) Für das Schulwesen besteht eine besondere Kasse, verwaltet durch einen
vom Schulvorstand aus seiner Mitte gewählten Rechnungsführer. Gesetz vom
2. März 1889 § 8, 10 f.