Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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für das Schulwesen nach Maßgabe des Gesetzes betreffend das 
Landschnlwesen vom 2. März 1889 (S. 47); näheres unten 8§ 89; 
3. Instandsetzung und Unterhaltung der öffentlichen Wege gemäß 
der Wegeordnung vom 27. Dez. 1878 (S. 268); darüber § 84; 
4. Das Feuerlöschwesen; Gesetz betr. das Feuerlöschwesen im 
Landgebiet vom 14. April 1889 (S. 113). 
5. Die Verwaltung der Finanzen der Gemeinde. Von 
dem Gemeindevermögen zu scheiden ist das einzelnen Klassen von 
Gemeindegliedern oder Genossenschaften gehörende Vermögen — 
Interessentenvermögen; vor allem fällt darunter das privat- 
wirtschaftliche Wermögen der früheren Nutzungsgemeinden..) Über dieses 
Interessentenvermögen können die Gemeindeorgane ohne besonderen 
Rechtsgrund nicht verfügen; ) eine Organisation der Interessenten- 
gemeinschaften gibt das Gesetz, betr. die Verwaltung und die Veräußerung 
der Gemeinheiten vom 28. Mai 1886 (S. 135). Streitigkeiten darüber, 
ob etwas zum Gemeinde= oder Interessentenvermögen gehört, und über 
Ansprüche der Gemeinde auf Inanspruchnahme von Interessenten- 
vermögen für Gemeindezwecke regelt auf Anrufen Beteiligter unter 
Vorbehalt des Rechtsweges einstweilen der Kreisausschuß (L. G. O. 
66—68). 
Die Verwaltung des Gemeindevermögens liegt dem Vorsteher 
ob.s) Er entwirft jährlich einen Voranschlag der Einnahmen und 
Ausgaben, den der Ausschuß feststellt; Ausgaben außer dem Anschlag 
bedürfen besonderer Bewilligung. Binnen 8 Wochen nach Ablauf des 
Rechnungsjahres hat der Vorsteher Rechnung zu legen, die von einigen 
Mitgliedern des Gemeindeausschusses revidiert und dem Kreisausschuß 
vorgelegt wird (§ 78 f., 81, 82). 
1) Erst die Landgemeindeordnung von 1870 führte die Trennung der 
politischen Gemeinde von der Nutzungsgemeinde durch; in den alten Bauern- 
schaften fand sich beides vereinigt (oben § 47). Das eigentliche Gemeinde- 
vermögen der Bauernschaften, die dem öffentlichen Gebrauch dienenden Sachen 
vornehmlich, ist auf die Landgemeinden übergegangen, das privatwirtschaftliche 
Vermögen den Interessenten geblieben. Entsch. des Hans. O. L. G. in 
Hans. G. Ztg. 1895 n. 107. 
7) Auch können sie nicht im Prozeß die Gemeinde vertreten: Urteil des 
Hanseat. O. L. G. und des Reichsgerichts in Hons. G. Ztg. 1885 n. 179. 
3) Für das Schulwesen besteht eine besondere Kasse, verwaltet durch einen 
vom Schulvorstand aus seiner Mitte gewählten Rechnungsführer. Gesetz vom 
2. März 1889 § 8, 10 f.
	        
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