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Beitragspflichtige, die außerhalb der Gemeinde wohnen, müssen
auf Verlangen des Vorstehers in der Gemeinde wohnende Bevoll-
mächtigte bestellen, an die die Gemeinde sich wegen der Beiträge oder
Dienste hält; der Landherr kann Ausnahmen zulassen (L. G. O. § 70).
Auch die persönliche Beitragspflicht ist also keineswegs auf
Gemeindeangehörige beschränkt; andererseits werden außerhalb der
Gemeinde wohnende und nicht in ihr grundbesitzende Gemeindemitglieder
nicht zu Gemeindeabgaben herangezogen (L. G. O. § 74). Gegen
Anordnung und Verteilung der Gemeindeabgaben ist Beschwerde an
den Kreisausschuß gegeben (L. G. O. § 12).
II. Die den Gemeindeorganen übertragene
Staatsverwaltung.
Die Gemeindebeamten sind verpflichtet, die ihnen durch Gesetz
oder Herkommen oder durch den Landherrn übertragenen Staats-
angelegenheiten zu besorgen; glaubt ein Beamter in dieser seiner
Eigenschaft die Erfüllung solcher Pflichten ablehnen zu können, so
entscheidet der Senat (L. G. O. § 13, § 83 n. 2).
Zu den den Gemeindevorstehern übertragenen Staatsgeschäften
gehören unter andern die standesamtlichen Geschäfte und vor allem
die Geschäfte der Ortspolizei (L. G. O. § 83 f.). In der
Vornahme dieser staatlichen Geschäfte ist der Gemeindevorsteher
unabängig vom Gemeindeausschuß, soweit nicht ausdrücklich eine Mit-
wirkung desselben vorgesehen ist (z. B. L. G. O. § 87), dagegen
untersteht er direkt der vorgesetzten Staatsbehörde und hat ihren
„dienstlichen Anweisungen“ nachzukommen (L. G. O. § 92 Abs. 2).
Die Landgemeindeordnung überträgt dem Gemeindevorsteher die Wege-,
Wasser-, Flur-Polizei, einen Teil der Ortspolizei in Gewerbesachen,
das polizeiliche Meldewesen, gesundheitspolizeiliche und feuerpolizeiliche
Aufsichtsbefugnisse, die polizeiliche Strafgewalt und gesetzliche Dis-
pensationsbefugnis in Bezug auf die Vorschriften über die Sonntags-
ruhe, die Polizeistunde, die Tanzmusiken in Wirtschaften, endlich die
Zwangsbeitreibung aller für das Landgebiet, die bürgerliche und
kirchliche Gemeinde und andere kommunalen Verbände im Verwaltungs-
wege einzuziehenden Abgaben, Gebühren und Beiträge (L. G. O. 8 84).
Außerdem hat er allgemein das Recht und die Pflicht: 1. zur
vorläufigen Festnahme einer Person bei Ergreifen auf
frischer Tat gemäß Strafprozeßordnung § 127 Abs. 2, 3; 2. wo die