133
Erhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit ein polizei-
liches Einschreiten erfordert, das Nötige anzuordnen und aus-
führen zu lassen, bei Gefahr im Verzuge vorbehaltlich der Genehmigung
des Landherrn auch in Fällen, für welche er an sich nicht zuständig
ist (L. G. O. § 82).
In den ihm überwiesenen polizeilichen Angelegenheiten kann der
Gemeindevorsteher:
1. mit Zustimmung des Gemeindeausschusses Polizeiverordnungen
erlassen mit Androhung von Geldstrafen bis 20 +%. Die Ver-
ordnung ist spätestens 3 Tage vor ihrer Verkündigung dem
Landherrn in Abschrift mitzuteilen; dieser kann sie durch einen
unter Angabe der Gründe dem Gemeindevorsteher mitzuteilenden
Beschluß von Amts wegen außer Kraft setzen (L. G. O. 8§ 87).
2. eine in den Strafgesetzen angedrohte Strafe durch Verfügung
festsetzen gemäß § 453 der Strafprozeßordnung und polizeiliche
Zwangsmaßregeln anordnen nach näheren Vorschriften des
Brem. Ausführungsgesetzes zu den Prozeßgesetzen vom 25. Juni
1879 § 94—96; jedoch darf er keine andern Strafen als
Geldstrafen bis 20 6. und Einziehung 1) androhen, verhängen
und vollstrecken lassen (L. G. O. § 88; unten § 73).
Gegen die Verfügungen des Gemeindevorstehers in Polizeisachen
— auch gegen die erwähnten Polizeiverfügungen — kann Beschwerde
an den Landherrn binnen 14 Tagen — von der Eröffnung oder
Zustellung an (analog § 97 des Ausführungsgesetzes von 1879) —
eingereicht werden.) Der Landherr kann die Verfügungen — aus
Gründen öffentlichen Interesses auch von Amts wegen — aufheben
oder ändern oder selbst eingreifen, wo der Gemeindevorsteher es unter-
läßt (L. G. O. § 92). Weitere Beschwerde an den Senat gemäß
L. G. O. 8§ 14.
1) Also auch nicht eine an Stelle der Geldstrafe tretende Haftstrafe. Die
spezielle Bestimmung in L. G. O. § 88 geht der allgemeinen in § 96 n. 3 des
Ausf. Ges. v. 1879 vor.
2) Der 8§97 des Ausführungsgesetzes v. 1879 betr. Beschwerde an den
Senat ist nicht für anwendbar erklärt. — Bei einer Strafverfügung des
Gemeindevorstehers nach St. P. O. § 453 ist also Beschwerde an den Landherrn
alternativ mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben, aber keine
weitere Beschwerde an den Senat nach § 94 S. 2 des Ges. v. 1879.