Durch Verordnung des Senats kann vorbehaltlich anderer Be—
stimmung durch Gesetz die Zuständigkeit des Gemeindevorstehers noch
auf andere polizeiliche Angelegenheiten ausgedehnt werden (L. G. O.
8 86).
Bei Verhinderung — oder auch in seiner Abwesenheit bei Gefahr
im Verzuge — wird der Gemeindevorsteher auch in diesen Angelegen—
heiten von den Beigeordneten vertreten. Über Übertragung polizeilicher
Geschäfte in zusammengesetzten Gemeinden L. G. O. 8§ 89.
II. Das Tandgebiet.
52. J. Der Tandherr.
Die ehemals rein staatliche Verwaltung des Landgebietes und
der Geschäftskreis des Landherrn sind durch die Ausgestaltung der
Landgemeinden und noch mehr durch die des Landgebietes zu Kom-
munalverbänden von Grund aus verändert. Der Wirkungskreis des
Landherrn ist wesentlich eingeengt und scheidet sich rechtlich in zwei
Teile, in seine Befugnisse als Einzelbeamter und als Vorsitzer des
Kreisausschusses.
Als Einzelbeamter hat er die Polizeiverwaltung des
Landgebiets entweder unmittelbar und allein, so die Kriminal-, Sitten-,
politische Polizei, den größten Teil der Gesundheitspolizei, die obere
Wegepolizei oder, soweit sie den Gemeindevorstehern überwiesen ist, in
Aufsicht über sie und in Ergänzung ihrer Tätigkeit. Dem Kreis-
ausschuß steht nur in bestimmten polizeilichen Angelegenheiten eine
beirätliche Mitwirkung zu (Verwaltungsgesetz § 67 VIII, IX, XN).1)
Die Ausführungsbestimmungen zu Reichsgesetzen überweisen dem
Landherrn wichtige Befugnisse.2)
Der Landherr steht nicht über der Kommunalverwaltung des
Landgebietes, sondern ist ihr als Vorsitzer des Kreisausschusses
eingegliedert. Über die Befugnisse, die er als solcher hat, im
Folgenden.
1) Der Landherr leitet das Verfahren bei Verkoppelungen und Gemein-
heitsteilungen. Ges. v. 18. Juli 1899 (S. 337) § 3, 5, 9.
2) Er ist bald „untere“ bald „höhere“ Verwaltungsbehörde z. B. Aus-
führungsverordnungen zur Gewerbeordnung v. 25. März 1892 (S. 49), vom
11. März 1898 (S. 17).