Contents: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

116 Erster Theil. Zweiter Titel. Von Sachen x. 
8. 137. Dingliche 112) Rechte auf die Sache können von dem Berechtigten ge- 
gen jeden, in dessen Gewahrsam, Besitz oder Eigenthum die Sache kommt, ah lange 
das Recht selbst dauert 113), ausgeübt werden 114). 
§. 138. Nur bei beweglichen Sachen können Verändemmngen in der Person des 
Besitzers der verpflichteten Sache, unter den in den Gesetzen näher bestimmten Umstän- 
den, das Recht auf die Sache verändern. (Tit. 15, S. 42 Sdd.) 115). 
§. 139. Auch Verändemmgen in der Person des Berechtigten wirken nur dann 
eine Veränderung in dem dinglichen Rechte, wenn dadurch das Recht zur Sache 110) 
verändert oder aufgehoben wird. 
§. 140. Wenn ein dingliches Recht auf die Sache bloß zur Verstärkung eines 
persönlichen Rechtes bestellt worden, so geht mit der Erlöschung des letztern auch das 
erstere verloren 117). 
8. 141. Dagegen kann ein solches dingliches Recht aufgehoben werden, ohne 
daß deswegen das persönliche Recht erlöscht. 
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Bd. XVII, S. 10) beruht auf anderen Grundansichten. (3. A.) Diesen entspricht auch das Pr. vom 
29. März 1854: „Die, vermöge eines speziellen Titels, einem Grundstlicke auferlegte Verpflichtung zur 
Entrichtung einer fortdauernden Abgabe (einer beständigen Last) kann auch ohne Eintragung in das 
Hypothekenbuch dieses Grundstücks den dinglichen Charakter erlangen, wenn sie während verjährungs- 
mäßiger Zeit entrichtet, und dem später nachfolgenden Besitzer bekannt geworden war.“ (Entsch. 
Bd. XXVII, S. 297.) 
112) Ein Pleouasmus, wie im §. 135 und 140, deun Rechte auf die Sache sind eben dingliche 
Rechte. §§. 127, 130. Darunter werden, im Allgemeinen, alle Rechte an Sachen — Eigenthum 
und jura in re — verstanden. §. 126. 
113) Diese Beschränkung liegt schon im Begriffe von Recht. Ist ein Recht erloschen, so ist kein 
Recht mehr vorhanden, welches sich ausüben r* 
114) Die Wirksamkeit und Verfolgbarkeit des Rechts gegen jeden Dritten — actio in rem — 
ist das spezifische Keunzeichen eines dinglichen Rechts. Nicht, daß es keine Ausprüche gäbe, die gleich- 
falls gegen einen Dritten versolt werden können, ohne dingliche zu sein, da es im Gegentheile der- 
gleichen allerdiungs Hiett, wie z. B. die Rechte zur Sache einem unredlichen Dritten gegenüber (Anm. 99) 
und die actio qduod metus cuusa (I. 4, §. 42), sonderun alle Klagen aus dinglichen Rechten sind in 
rem, sie gehen niemnals nur gegen bestimmte Judividuen. Davon machen die Tit. 21, §. 2 erwähn- 
ten Gebrauchs- und Nutzungsrechte, welche durch Uebergabe (Besitz) der Sache selbst erworben worden 
sind, durchaus keine Ausnahme, wie ohne gültigen Grund behauptet worden ist. S. die Anm. zu 
§. 2 a. a. O. Dieser §. 137 hat es zwar, wenn man nicht von der eigentlichen Wortbedeutung ab- 
geht (Anm. 98 und 110), nur mit den Rechten auf die Substanz einer Sache zu thun — nicht ge- 
rade einer fremden, denn das Eigenthum ist mitbegriffsen —; allein die durch den unvollständi- 
gen Besitz erworbenen Rechte sind anderswo mit der actio in rem versehen. S. oben die Anm. 110, 
und unten Anm. 414 zu H. 58, Tit. 23. Z 
(t. A.) Die erwerbende Verjährung des Rechts auf Zahlung eines jährlichen Grundzinses be- 
geünde keine Dinglichkeit dieses Rechts, - das Obertr. in einem Erk. v. 25. Sept. 1851 (Arch. f. 
echtss. Bd. 111. S. 99). Dann ist die Abgabe kein Grundzins, denn Grundzins ist eine Reallast. 
Bei diesem Rechtsfalle scheint die Nichthaftung des unwissenden (redlichen) Sesignachsolgere- der sich 
auf das darüber schweigende Hypothekenbuch verlassen hat, mit dem rechtlichen Charakter des Grund- 
zinses verwechselt zu sein. Vergl. unten, Aum. 12, Alinea 8 zu F. 482, Tit. 20. 
115) Bei der dinglichen Klage in Bezug auf fahrende Habe schließt sich das L. R. den Grund- 
sätzen des R. R. an, mit wenigen, die Sicherung des Verkehrs bezweckenden Ausnahmen. 
116) Ein Recht zur Sache, welches auf die Substanz Prichter ist, hört auf in dem Augenblicke, 
wo daraus, durch Hinzutritt der geeigneten Erwerbungsart, das entsprechende dingliche Recht entstan- 
den ist. Dieses Gesetz handelt mithin von solchen dinglichen Rechten, welche nur eine Zeit lang dauern 
sollen, und zu ihrer Unterlage ein durch eine gewisse Zeit fortdauerndes obligatorisches Rechtsverhält- 
niß, welches auf eine fortgesetzte Verstattung gerichtet ist, nöthig sebn, wie die persönlichen Gebrauchs- 
und Nutzungsrechte. Mit der Veränderung oder Aufhebung dieser Unterlage hört das dingliche Recht 
auf. Der Grund hiervon kann auch in einer gewissen Veränderung der Person des Berechtigten liegen. 
117) Ausnahmen kommen im OHypothekenrechte vor. 
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