135
2. Das Tandgebiet als Kommunalverband (Ges. betr die
Verwaltung des Landgebietes vom 23. Juni 1878 (S. 43).1)
§ 53. Die Grundlagen des Derbandes.
I. Das Landgebiet bildet „als ein Kreis einen Kommunalverband
zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer
juristischen Person“ (Verwaltungsgesetz § 1). Es ist ein Kommunal-=
verband höherer Ordnung mit entsprechender räumlicher und
persönlicher Grundlage und Verfassung wie die Gemeinden. Der
Kreis besitzt ein oberstes beschließendes Organ im Kreistag; Ver-
waltungsorgan ist der Kreisausschuß, in dem wieder der Landherr die
Geschäfte führt.
II. Kreisangehörige sind alle, die im Landgebiet einen
Wohnsitz haben (V. G. § 2), Gemeindeangehörigkeit ist also nicht
Voraussetzung.
Pflichten der Kreisangehörigen sind: 1. unbesoldete Amter in
der Kreisvertretung und Kreisverwaltung zu übernehmen, sofern nicht
einer der gesetzlichen Entschuldigungsgründe vorliegt (V. G. § 3);
2. zur Befriedigung der Kreisbedürfnisse Abgaben zu zahlen. Ihre
Rechte bestehen in dem aktiven und passiven Wahlrecht zur Kreis-
vertretung und zu den Amtern der Kreisverwaltung.
8 54. Die Kreisorgane.
I. Der Kreistag.
Beschließendes Organ des Kreises ist der Kreistag.
Er besteht aus zwanzig Abgeordneten (Novelle vom 5. April 1902
(S. 67); bis dahin 28). Wähler und wählbar sind die männlichen
und über 25 Jahre alten Kreisangehörigen, die zugleich Reichsangehörige
sind und seit einem Jahre im Landgebiet einen Wohnsitz haben.
Aktives Wahlrecht besitzen außerdem grundbesitzende männliche und
weibliche Reichsangehörige unter denselben Voraussetzungen, die ihnen
das Wahlrecht für den Gemeindeausschuß geben (V. G. § 11). Auch
die Ausnahmen von der Wahlberechtigung und Wählbarkeit und die
Einteilung der Wähler nach dem Grundbesitz in zwei Klassen sind
1) Das Gesetz betr. die Verwaltung des Landgebietes v. 23. Juni 1878
stimmt zum großen Teile mit der preußischen Kreisordnung v. 13. Dez. 1872
überein. Über das Nähere daher Schön, Recht der Kommunalverbände in
Preußen § 105 ff. S. 377 ff.