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Der Kreisausschuß ist Verwaltungsbehördei) für
Kommunalangelegenheiten, außerdem sind ihm wichtige Geschäfte der
Staatsverwaltung übertragen (unten § 55 II). In Kommunalsachen
hat er 1. die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und auszuführen,
2. die Kreisangelegenheiten zu verwalten, 3. die Kreisbeamten zu
erneunen und ihre Geschäftsführung zu leiten und zu beaussichtigen
(V. G. § 37).
Die Berufung des Kreisausschusses erfolgt durch den
Landherrn; dieser führt den Vorsitz; zur Beschlußfähigkeit ist die
Anwesenheit dreier Mitglieder erforderlich.) Eine Geschäftsordnung
erläßt der Senat.
Der Landherr führt die laufenden Geschäfte des Kreisausschusses;
er kann einzelne Angelegenheiten einem andern Mitglied übertragen.
Er vertritt den Kreisausschuß nach außen; in Sachen, die keinen
Aufschub dulden, kann er, auch wenn die Zuständigkeit des Aus-
schusses gegeben ist, vorläufige Verfügungen erlassen vorbehaltlich der
Entscheidung des Kreisausschusses über dagegen erhobene Vorstellungen
(V. G. § 39).
III. über Kreiskommissionen uud Kommissare V. G. §.414 f.
§ 55. Wirkungskreis der Kreisorgane; ihre Mitwirkung
bei der Staatsverwaltung.
I. Der eigene Wirkungskreis des Kreises erstreckt sich auf
alle Angelegenheiten des Landgebietes und wird begrenzt einerseits
durch die dem Staat vorbehaltenen Verwaltungsgebiete andererseits
durch die lokalen Aufgaben der Gemeinden. Innerhalb dieses Rahmens
können die Kreisorgane ihre Tätzgkeit im Interesse des Landgebietes
) Der Kreisausschuß ist nicht beschließendes Organ neben dem Kreistag
wie der Stadtrat neben der Stadtverordnetenversammlung. Die Mitglieder
des Kreisausschusses können auch Mitglieder des Kreistages sein, sind sie es
nicht, so werden sie doch zu den Sitzungen geladen und haben beratende
Stimme (V. G. § 31). Schön a. a. O. § 115t i. f.
2) In Angelegenheiten, an denen ein Mitglied oder ein naher Verwandter
desselben interessiert ist oder in denen es in irgend einer Weise bereits tätig
war, kann das Mitglied nicht mitwirken. Wird der Kreisausschuß dadurch
beschlußunfähig, so ernennt der Senat für den Fall aus den zum Kreistag
wählbaren Kreisangehörigen die zur Herstellung der Beschlußfähigkeit nötigen
Stellvertreter (V. G. § 41).