Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Der Kreisausschuß ist Verwaltungsbehördei) für 
Kommunalangelegenheiten, außerdem sind ihm wichtige Geschäfte der 
Staatsverwaltung übertragen (unten § 55 II). In Kommunalsachen 
hat er 1. die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und auszuführen, 
2. die Kreisangelegenheiten zu verwalten, 3. die Kreisbeamten zu 
erneunen und ihre Geschäftsführung zu leiten und zu beaussichtigen 
(V. G. § 37). 
Die Berufung des Kreisausschusses erfolgt durch den 
Landherrn; dieser führt den Vorsitz; zur Beschlußfähigkeit ist die 
Anwesenheit dreier Mitglieder erforderlich.) Eine Geschäftsordnung 
erläßt der Senat. 
Der Landherr führt die laufenden Geschäfte des Kreisausschusses; 
er kann einzelne Angelegenheiten einem andern Mitglied übertragen. 
Er vertritt den Kreisausschuß nach außen; in Sachen, die keinen 
Aufschub dulden, kann er, auch wenn die Zuständigkeit des Aus- 
schusses gegeben ist, vorläufige Verfügungen erlassen vorbehaltlich der 
Entscheidung des Kreisausschusses über dagegen erhobene Vorstellungen 
(V. G. § 39). 
III. über Kreiskommissionen uud Kommissare V. G. §.414 f. 
§ 55. Wirkungskreis der Kreisorgane; ihre Mitwirkung 
bei der Staatsverwaltung. 
I. Der eigene Wirkungskreis des Kreises erstreckt sich auf 
alle Angelegenheiten des Landgebietes und wird begrenzt einerseits 
durch die dem Staat vorbehaltenen Verwaltungsgebiete andererseits 
durch die lokalen Aufgaben der Gemeinden. Innerhalb dieses Rahmens 
können die Kreisorgane ihre Tätzgkeit im Interesse des Landgebietes 
) Der Kreisausschuß ist nicht beschließendes Organ neben dem Kreistag 
wie der Stadtrat neben der Stadtverordnetenversammlung. Die Mitglieder 
des Kreisausschusses können auch Mitglieder des Kreistages sein, sind sie es 
nicht, so werden sie doch zu den Sitzungen geladen und haben beratende 
Stimme (V. G. § 31). Schön a. a. O. § 115t i. f. 
2) In Angelegenheiten, an denen ein Mitglied oder ein naher Verwandter 
desselben interessiert ist oder in denen es in irgend einer Weise bereits tätig 
war, kann das Mitglied nicht mitwirken. Wird der Kreisausschuß dadurch 
beschlußunfähig, so ernennt der Senat für den Fall aus den zum Kreistag 
wählbaren Kreisangehörigen die zur Herstellung der Beschlußfähigkeit nötigen 
Stellvertreter (V. G. § 41).
	        
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