Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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entfalten. Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben sind sie verpflichtet; 
hierher gehören vor allem die Wegesachen. Der Kreis trat 
hier an die Stelle der früheren Wegeverbände; ihm liegt bei Land— 
straßen die Wegepflicht in Gemeinschaft mit der betreffenden Land— 
gemeinde ob (Wegeordnung vom 27. Dez. 1878 (S. 268) unten § 84). 
Eine weitere Aufgabe ist die Finan zverwaltung zur Er- 
füllung der Verpflichtungen des Kreises. Der Etat wird jährlich 
vom Kreistag nach einem Entwurf des Kreisausschusses festgestellt; 
die Rechnung führt der Kreisrendant unter Aufsicht des Landherrn 
(V. G. § 46 f.). Über die Kreisabgaben gelten die allgemeinen 
Vorschriften betreffend die Gemeindeabgaben, besonders auch die über 
Abgabenpflichtigkeit und Befreiungen (V. G. § 4 f., oben § 51). 
II. Die Mitwirkung des Kreistages bei der Staats- 
verwaltung beschränkt sich auf die Vornahme von Wahlen zu 
Kommissionen für staatliche Verwaltungszwecke und auf Abgabe von 
Gutachten, die der Senat oder der Landherr von ihm erfordern 
(V. G. § 60). · 
Dagegen ist der Kreisausschuß wichtigstes Glied auch 
in der staatlichen Verwaltung des Langebietes; auf ihn 
sind die Befugnisse des Landherrn vor allem in Beaufsichtigung der 
Gemeinden und Verbände für einzelne Zwecke übergegangen. Zu 
seinem staatlichen Wirkungskreis gehören (V. G. 867): 
1. die Aufsicht über die Kommunalangelegenheiten 
der Gemeinden oben § 50; 
2. in Armensachen die Entscheidung über Beschwerden von 
Armen gegen Verfügungen der Ortsarmenverbände über die zu 
gewährende Unterstützung; 
3. in Feldpolizeisachen die Festsetzung allgemeiner Wertsätze 
für Wartung und Fütterung geschütteten Viehes; 
4. in Entwässerungs= und Bewässerungssachen Auf- 
sichtsbefugnisse gemäß Wasserordnung v. 27. Dez. 1878 (S. 290); 
5. in Deichsachen die Geschäfte einer Aufsichtsbehörde gemäß 
Deichordnung v. 27. Dez. 1878 (S. 277); 
6. in Wegesachen — neben der kommunalen Zuständigkeit — 
Befugnisse der Wegebehörde und Aussicht über die Wege- 
verwaltung der Landgemeinden (Wegeordnung v. 27. Dez. 1878 
(S. 263) § 1 Abs. 3, 4, § 6, 10, 13, 24 Abs. 2);
	        
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