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entfalten. Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben sind sie verpflichtet;
hierher gehören vor allem die Wegesachen. Der Kreis trat
hier an die Stelle der früheren Wegeverbände; ihm liegt bei Land—
straßen die Wegepflicht in Gemeinschaft mit der betreffenden Land—
gemeinde ob (Wegeordnung vom 27. Dez. 1878 (S. 268) unten § 84).
Eine weitere Aufgabe ist die Finan zverwaltung zur Er-
füllung der Verpflichtungen des Kreises. Der Etat wird jährlich
vom Kreistag nach einem Entwurf des Kreisausschusses festgestellt;
die Rechnung führt der Kreisrendant unter Aufsicht des Landherrn
(V. G. § 46 f.). Über die Kreisabgaben gelten die allgemeinen
Vorschriften betreffend die Gemeindeabgaben, besonders auch die über
Abgabenpflichtigkeit und Befreiungen (V. G. § 4 f., oben § 51).
II. Die Mitwirkung des Kreistages bei der Staats-
verwaltung beschränkt sich auf die Vornahme von Wahlen zu
Kommissionen für staatliche Verwaltungszwecke und auf Abgabe von
Gutachten, die der Senat oder der Landherr von ihm erfordern
(V. G. § 60). ·
Dagegen ist der Kreisausschuß wichtigstes Glied auch
in der staatlichen Verwaltung des Langebietes; auf ihn
sind die Befugnisse des Landherrn vor allem in Beaufsichtigung der
Gemeinden und Verbände für einzelne Zwecke übergegangen. Zu
seinem staatlichen Wirkungskreis gehören (V. G. 867):
1. die Aufsicht über die Kommunalangelegenheiten
der Gemeinden oben § 50;
2. in Armensachen die Entscheidung über Beschwerden von
Armen gegen Verfügungen der Ortsarmenverbände über die zu
gewährende Unterstützung;
3. in Feldpolizeisachen die Festsetzung allgemeiner Wertsätze
für Wartung und Fütterung geschütteten Viehes;
4. in Entwässerungs= und Bewässerungssachen Auf-
sichtsbefugnisse gemäß Wasserordnung v. 27. Dez. 1878 (S. 290);
5. in Deichsachen die Geschäfte einer Aufsichtsbehörde gemäß
Deichordnung v. 27. Dez. 1878 (S. 277);
6. in Wegesachen — neben der kommunalen Zuständigkeit —
Befugnisse der Wegebehörde und Aussicht über die Wege-
verwaltung der Landgemeinden (Wegeordnung v. 27. Dez. 1878
(S. 263) § 1 Abs. 3, 4, § 6, 10, 13, 24 Abs. 2);