Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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7. in Sachen der Gemeindepolizei eine beirätliche Mit- 
wirkung: 
a) bei Erteilung der Genehmigung zur Einrichtung oder 
Veränderung gewerblicher Anlagen gemäß § 16—25 der 
Gewerbeordnung; 
b) bei Erteilung der Erlaubnis zum Wirtschaftsbetriebe, 
sowie zum Kleinhandel mit Branntwein And Spiritus 
gemäß § 33 der Gewerbeordnung und bei Zurücknahme 
solcher Erlaubnis. Außerdem die Entscheidung der Be- 
dürfnisfrage im Landgebiet in diesen Fällen (Ges. vom 
3. Juli 1897 § 3; V. v. 15. Juli 1902) 
8. eine beirätliche Mitwirkung in allen medizinal- 
polizeilichen Sachen, soweit nicht nach Ermessen des Land- 
herrn Gefahr im Verzuge vorliegt; 
9. Beratung der Polizeiverordnungen des Landherrn vor 
Erlaß derselben, in eiligen Fällen nachher (V. G. § 68); 
10. Abgabe von Gutachten auf Veranlassung des Senats oder 
des Landherrn (V. G. § 69). 
Bei diesen staatlichen Angelegenheiten unten 1—6 ist der Kreis- 
ausschuß als Staatsbehörde tätig in Unterordnung unter den Senat; 
dieser kann ihn mit Anweisungen versehen, seine Anordnungen außer 
Kraft setzen und selbst handelnd eingreifen (V. G. § 76). Den 
Beteiligten steht gegen Beschlüsse des Kreisausschusses Beschwerde 
an den Senat zu, die binnen 14 Tagen nach der Zustellung ein- 
zulegen und zu rechtfertigen ist; der Senat kann die Frist für die 
Rechtfertigung verlängern, auch gegen den Ablauf der Frist Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand aus erheblichen Gründen bewilligen 
(V. G. § 74). 
Der Landherr hat ein selbständiges Prüfungsrecht der Beschlüsse 
des Kreisausschusses in Verwaltungssachen; er kann sie beanstanden 
und Entscheidung des Senats veranlassen. Infolge der Beanstandung 
unterbleibt die Verkündigung einstweilen (V. G. 8§ 75). 
§ 56. Die Staatsaufsicht über die Kreisverwaltung. 
Die Staatsaufsicht über die Kommunalverwaltung des Kreises 
ist nach Zweck und Inhalt die gleiche wie bei den Gemeinden. 
Sie wird ausgeübt vom Senat und äußert sich im einzelnen:
	        
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