Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Bestimmte Beschlüsse des Kreistages bedürfen der Bestätigung 
des Senats (V. G. 8 50). Der Senat kann den Kreistag auflösen 
(V. G. § 52); er hat das Recht der Zwangsetatisierung und des 
direkten Eingreifens mittels Erhebung von Abgaben, wenn gesetzlich 
oder nach richterlichem Urteil dem Kreise obliegende Leistungen nicht 
erfüllt werden (V. G. § 53 Abf. 1). « 
Wenn Kreistag, Kreisausschuß oder eine Kreiskommission ihre 
Befugnisse überschreiten, die Gesetze oder das öffentliche Interesse 
verletzen, so ist der Landherr berechtigt und verpflichtet, Einspruch zu 
erheben und die Entscheidung des Senats zu veranlassen (V. G. 8 51). 
VI. Kapitel: Die Beamten. 
8 57. Geschichtliches. 
Für die Entwicklung eines Beamtentums mit Besonderheiten 
vor dem Privatbedienstetenwesen war im alten Bremischen Staat 
wenig Raum. Verwaltung und Rechtsprechung besorgten die Rats- 
herren, unterstützt von Bürgern im Ehrenamt; ihre Stellung wurde 
unter besonderem Gesichtspunkt angesehen. Auf die Verhältnisse der 
übrigen, hauptsächlich unteren Angestellten konnten die Grundsätze des 
Privatrechts angewandt werden, wie denn auch in den andern deutschen 
Staaten sich erst im Anfang des 19. Jahrhunderts ein öffentliches 
Beamtenrecht zu bilden begann. 
Der Gedanke?) einer besondern Fürsorge des Staates für seine 
Angestellten über die Zahlung des Lohnes für geleistete Dienste hinaus 
1) In Landstraßensachen können Senat und Bürgerschaft, auch ohne 
daß eine gesetzliche Verpflichtung des Kreises vorliegt, aus überwiegenden 
Gründen des öffentlichen Interesses entgegen dem ablehnenden Beschluß des 
Kreistages eine Maßregel vorschreiben und nötigenfalls auf Kosten des Kreises 
ausführen lassen; dasselbe kann auch ohne überwiegendes öffentliches Interesse 
geschehen, wenn eine das Gebiet am linken Weserufer betreffende Maßregel 
gegen die Ansicht sämtlicher Vertreter dieses Gebietes abgelehnt wird (V. G. 
§ 53 Abs. 2). 
2) Der Gepanke tauchte auf bei den Verhandlungen über eine Verfassung. 
Der Entwurf v. 1814 behandelte in einem Abschnitt die „pekuniäre Be- 
nutzung einiger Stellen zum Besten des Staats“ (8 239 f.), inhalts 
dessen einige „Bedienungen“, die „es abwerfeu können“, dem Staat nach der 
Anstellung eine Abgabe entrichten sollten. Hierzu meinte der Senat, daß es
	        
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