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Bestimmte Beschlüsse des Kreistages bedürfen der Bestätigung
des Senats (V. G. 8 50). Der Senat kann den Kreistag auflösen
(V. G. § 52); er hat das Recht der Zwangsetatisierung und des
direkten Eingreifens mittels Erhebung von Abgaben, wenn gesetzlich
oder nach richterlichem Urteil dem Kreise obliegende Leistungen nicht
erfüllt werden (V. G. § 53 Abf. 1). «
Wenn Kreistag, Kreisausschuß oder eine Kreiskommission ihre
Befugnisse überschreiten, die Gesetze oder das öffentliche Interesse
verletzen, so ist der Landherr berechtigt und verpflichtet, Einspruch zu
erheben und die Entscheidung des Senats zu veranlassen (V. G. 8 51).
VI. Kapitel: Die Beamten.
8 57. Geschichtliches.
Für die Entwicklung eines Beamtentums mit Besonderheiten
vor dem Privatbedienstetenwesen war im alten Bremischen Staat
wenig Raum. Verwaltung und Rechtsprechung besorgten die Rats-
herren, unterstützt von Bürgern im Ehrenamt; ihre Stellung wurde
unter besonderem Gesichtspunkt angesehen. Auf die Verhältnisse der
übrigen, hauptsächlich unteren Angestellten konnten die Grundsätze des
Privatrechts angewandt werden, wie denn auch in den andern deutschen
Staaten sich erst im Anfang des 19. Jahrhunderts ein öffentliches
Beamtenrecht zu bilden begann.
Der Gedanke?) einer besondern Fürsorge des Staates für seine
Angestellten über die Zahlung des Lohnes für geleistete Dienste hinaus
1) In Landstraßensachen können Senat und Bürgerschaft, auch ohne
daß eine gesetzliche Verpflichtung des Kreises vorliegt, aus überwiegenden
Gründen des öffentlichen Interesses entgegen dem ablehnenden Beschluß des
Kreistages eine Maßregel vorschreiben und nötigenfalls auf Kosten des Kreises
ausführen lassen; dasselbe kann auch ohne überwiegendes öffentliches Interesse
geschehen, wenn eine das Gebiet am linken Weserufer betreffende Maßregel
gegen die Ansicht sämtlicher Vertreter dieses Gebietes abgelehnt wird (V. G.
§ 53 Abs. 2).
2) Der Gepanke tauchte auf bei den Verhandlungen über eine Verfassung.
Der Entwurf v. 1814 behandelte in einem Abschnitt die „pekuniäre Be-
nutzung einiger Stellen zum Besten des Staats“ (8 239 f.), inhalts
dessen einige „Bedienungen“, die „es abwerfeu können“, dem Staat nach der
Anstellung eine Abgabe entrichten sollten. Hierzu meinte der Senat, daß es