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es den Mitgliedern der alten Kollegien wurde, die staatlichen Dinge
von höheren öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten aus zu betrachten und
einzusehen, daß die Privilegien der Korporation dem öffentlichen
Interesse nachstehen und den Gesetzen des Staates gegenüber keinen
Bestand haben.:)
II. Die Geschichte der Verfassungsgesetzgebung.
1. Der Entwurf von 1814.
Nach Beendigung der französischen Herrschaft und Rückkehr zu
den alten staatlichen Zuständen machte sich das Verlangen nach
Aufzeichnung einer Verfassung allgemein geltend; in dem Verlangen
begegneten sich die, denen es nur um eine Aufzeichnung des Be-
stehenden zu tun war, mit andern, welche eine Umbildung des Stadt-
regimentes in eine Staatsverfassung, Schaffung einer Volksvertretung
an Stelle der Notabelnversammlung des Bürgerkonventes und anderes
dergleichen wünschten. Der Entwurf,)) den die am 5. April 1814
eingesetzte gemeinschaftliche Deputation schon nach einigen Monaten
vorlegte, schloß sich eng an das Bestehende an. Die Verfassung
blieb Stadtverfassung, ein Staatsbürgertum unbekannt; der Bürger-
konvent sollte als Versammlung der vermöge ihres Berufes, ihrer
Stellung, ihrer Wohlhabenheit dazu berechtigten Notabeln weiter
bestehen; der sich selbst ergänzende Rat, das Kollegium der
Elterleute mit ihren Privilegien, alles wurde konserviert. Auf Grund
dieses Entwurfes zogen sich Verhandlungens) zwischen Senat und
Bürgerkonvent durch mehrere Jahre hin. Sie ergaben einige positive
Resultate: das Statut wegen der Wahl eines neuen Ratmannes,
1) z. B. Verf. Verh. v. 1820 S. 24 f. Noch in der Verfassungsdeputation
erklärte ein Eltermann, er erblicke in der Anderung des Namens Collegium
Seniorum in Handelskammer eine Beeinträchtigung der Rechte derselben und
sei der Ansicht, daß eine Anderung in dem Namen des Vorstandes der
Kaufmannschaft nur im Einverständnis mit dieser erfolgen könne.
2) Besonders gedruckt als „Hauptbericht der am b. April 1814 ernannten
gemeinschaftlichen Deputation, enthaltend Vorschläge zu Verbesserungen und
näheren Bestimmungen in der Verfassung der freien Hansestadt Bremen“".
3) Besonders gedruckt sind die Verhandlungen bis 1818: „Verhandlungen
über die Verfassung der freyen Hansestadt Bremen“, Bremen 1818, und die
späteren: „Verhandlungen über die Verfassung der freien Hansestadt Bremen
vom 1. Mai 1818 bis zum 28. Juli 1820,/“ Bremen 1821.