Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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trat zuerst zu Tage in der Gründung der Pensions- und 
Witwen-Anstalt für bürgerliche Beamte durch Verordnung 
vom 4. Aug. 1819 (S. 48);1) es war eine Versicherungskasse mit 
Beitrittszwang; jeder Beamte hatte einen einmaligen Einschuß und 
jährliche Beiträge zu leisten. Diese Art der Versorgung konnte auf 
die Dauer nicht genügen; die Mittel der Kasse waren unzureichend; 
andere Staaten gingen weiter. Das Gesetz vom 3. Juli 1855 
(S. 31), betreffend die Pensionierung der bürgerlichen 
Beamten, gab daher für die Pension die Grundlage der Selbst- 
versicherung auf und regelte die Versetzung in den Ruhestand mit dem 
Anspruch auf ein staatliches Ruhegehalt; nur die Witwenanstalt blieb 
zur Versorgung der Hinterbliebenen, bis das Gesetz vom 10. Juli 
1892 (S. 193) auch die Witwen= und Waisenpensionen 
dem Staate auferlegte. 
Die Einführung des Reichsstrafgesetzbuches gab Anlaß, das 
Disziplinarrecht der Beamten — bisher wurden Disziplinarvergehen 
als Bruch des Amtseides strafrechtlich behandelt — zu regeln; die 
mit der Vorbereitung beauftragte Deputation legte den ausführlichen 
Entwurf eines Beamtengesetzes ) vor, der dem ersten Bremischen 
Beamtengesetz vom 23. Dezember 1874 (S. 133) zu 
Grunde liegt. Das Gesetz schließt sich dem Reichsgesetz, die Rechts- 
verhältnisse der Reichsbeamten betr., vom 31. März 1873 an. 
Das Bestreben, im Einklang zu der reichsgesetzlichen Alters- 
und Invalidenversicherung die Wohltat einer Pensionsberechtigung 
weiteren Angestellten zu teil werden zu lassen, führte dann zu 
Anderungen des Gesetzes unter Aufnahme des Begriffes der jahr- 
geldberechtigten Angestellten neben den Beamten 3) und zu 
einer neuen Publikation des Beamtengesetzes in dem jetzt geltenden 
Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Beamten, 
vom 1. Februar 1894 (S. 69). 
„dem Geiste der Zeit nicht ganz angemessen“ sein dürfte, die „Officianten dem 
Staat etwas erlegen zu lassen“ und schlug Verwendung der Zahlungen zu 
einem „wohltätigen Zweck“ vor. Die Bürgerschaft trat dem bei (Verh. 1818 
S. 237 f.). 
1) Später mehrfach geändert, s. V. v. 14. Juni 1830 (S. 22). 
2) Entwurf und Begründung in Verh. 1874 hinter S. 296. 
8) Verh. 1893 S. 249, 731.
	        
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