Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

142 
§ 58. Begriff und Arten der Beamten. 
Das Verhältnis des Staates zu seinen Beamten ist ein 
öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis, das unter Be- 
gründung einer Dienstpflicht die ganze Persönlichkeit des Beamten 
ergreift, während der Staat ihm dagegen eine gesicherte Lebensstellung 
und besonderen Schutz verleiht.!) 
Ist dies allgemein das Wesen des Beamterverhältnisses nach 
heutigem Staatsrecht, so bestimmt dann der einzelne Staat, welche 
seiner Angestellten in solchem Verhältnis zu ihm stehen und daher 
Beamte sind, welche Folgerungen im einzelnen für ihre Rechte und 
Pflichten sich daraus ergeben, und, ob einige dieser Folgerungen auch 
für andere Angestellte in Anwendung kommen sollen. Der Begriff 
Beamter gewinnt erst seinen Inhalt durch die vom Gesetze daran 
geknüpften Konsequenzen; die Gesetze bestimmen nach ihrem Zweck 
den Begriff verschieden. 
Im Sinne des Beamtengesetzes ist Beamter, wer im 
Dienste des Staats oder der Stadt Bremen oder einer 
vom Staate oder der Stadt Bremen verwalteten 
Anstalt ein ständiges Amt bekleidet (§1). Hiernach und 
nach weiterer ausdrücklicher Bestimmung (§ 2) ist nicht Beamter: 
1. wer Amtsgeschäfte als Nebengeschäft versieht, z. B. die 
Medizinalbeamten,) Handelsrichter, Schöffen usw.; 
2. wem durch seine Anstellung, Zulassung oder Konzessionierung 
nur die Ermächtigung zu gewissen Dienstleistungen erteilt 
ist, z. B. Notare, Gerichtsvollzieher, Börsenmakler, Güter- 
messer usw.; 
3. wer als Hülfsarbeiter, Schreiber, Bote, Aufseher oder 
untergeordneter Bediensteter der Art je nach Bedarf auf 
Kündigung oder auf Zeit angenommen ist oder amtliche Geschäfte 
kommissarisch wahrnimmt;) 
1) Laband Bd. 1 § 44 S. 401 f., O. Mayer, Verwaltungsrecht Bd. II 
§ 44 S. 220 f.; Entsch, des Reichsgerichts, vor allem Bd. VI S. 107 f.; 
Bd. XXVIII S. 85 f., Ll S. 305. 
*) ef. Medizinalordnung v. 2. Juni 1901 FS. 97) § 16 Abs. 2. — Der 
Geschäftsführer des Gesundheitsrats und sein Stellvertreter sind nicht 
„Medizinalbeamte“, sondern Beamte im Sinne des Gesetzes mit Anspruch auf 
Ruhegehalt (§ 5). 
3) Auf die unter Nr. 1—3 genannten Kategorien erklärt B. G. § 2 Abs. 3 
eine Reihe von Bestimmungen betreffend die Pflichten der Beamten für 
anwendbar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.