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§ 58. Begriff und Arten der Beamten.
Das Verhältnis des Staates zu seinen Beamten ist ein
öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis, das unter Be-
gründung einer Dienstpflicht die ganze Persönlichkeit des Beamten
ergreift, während der Staat ihm dagegen eine gesicherte Lebensstellung
und besonderen Schutz verleiht.!)
Ist dies allgemein das Wesen des Beamterverhältnisses nach
heutigem Staatsrecht, so bestimmt dann der einzelne Staat, welche
seiner Angestellten in solchem Verhältnis zu ihm stehen und daher
Beamte sind, welche Folgerungen im einzelnen für ihre Rechte und
Pflichten sich daraus ergeben, und, ob einige dieser Folgerungen auch
für andere Angestellte in Anwendung kommen sollen. Der Begriff
Beamter gewinnt erst seinen Inhalt durch die vom Gesetze daran
geknüpften Konsequenzen; die Gesetze bestimmen nach ihrem Zweck
den Begriff verschieden.
Im Sinne des Beamtengesetzes ist Beamter, wer im
Dienste des Staats oder der Stadt Bremen oder einer
vom Staate oder der Stadt Bremen verwalteten
Anstalt ein ständiges Amt bekleidet (§1). Hiernach und
nach weiterer ausdrücklicher Bestimmung (§ 2) ist nicht Beamter:
1. wer Amtsgeschäfte als Nebengeschäft versieht, z. B. die
Medizinalbeamten,) Handelsrichter, Schöffen usw.;
2. wem durch seine Anstellung, Zulassung oder Konzessionierung
nur die Ermächtigung zu gewissen Dienstleistungen erteilt
ist, z. B. Notare, Gerichtsvollzieher, Börsenmakler, Güter-
messer usw.;
3. wer als Hülfsarbeiter, Schreiber, Bote, Aufseher oder
untergeordneter Bediensteter der Art je nach Bedarf auf
Kündigung oder auf Zeit angenommen ist oder amtliche Geschäfte
kommissarisch wahrnimmt;)
1) Laband Bd. 1 § 44 S. 401 f., O. Mayer, Verwaltungsrecht Bd. II
§ 44 S. 220 f.; Entsch, des Reichsgerichts, vor allem Bd. VI S. 107 f.;
Bd. XXVIII S. 85 f., Ll S. 305.
*) ef. Medizinalordnung v. 2. Juni 1901 FS. 97) § 16 Abs. 2. — Der
Geschäftsführer des Gesundheitsrats und sein Stellvertreter sind nicht
„Medizinalbeamte“, sondern Beamte im Sinne des Gesetzes mit Anspruch auf
Ruhegehalt (§ 5).
3) Auf die unter Nr. 1—3 genannten Kategorien erklärt B. G. § 2 Abs. 3
eine Reihe von Bestimmungen betreffend die Pflichten der Beamten für
anwendbar.