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4. wer auf Grund privatrechtlichen Vertrages Arbeiten für
den Staat oder die Stadt oder eine seiner Anstalten besorgt,
wie dies vor allem bei technischen Leistungen vorkommt, z. B.
Bauten, lithographische Arbeiten usw.
Nach der Begriffsbestimmung findet das Beamtengesetz ferner
keine Anwendung auf Kommunalbeamte der Gemeinden außer der
Stadtgemeinde Bremen und auf die kirchlichen Gemeindeangestellten,
Geistliche u. a. «
Nicht wesentlich für den Begriff ist dauernde, lebenslängliche
Anstellung; es gibt auch auf Kündigung, auf Zeit oder nur versuchs—
weise angestellte Beamte (B. G. 83).
Auf Mitglieder des Senats finden nur die in 8 134, 135 B. G.
bezeichneten Vorschriften Anwendung (oben 8 13). Die Verhältnisse
der richterlichen Beamten sind besonders geordnet;!) sie haben sich
geschichtlich besonders entwickelt, unterscheiden sich auch heute von denen
der anderen Beamten durch besondere Garantien der Unabhängigkeit
ihrer Stellung zum Schutze der richterlichen Tätigkeit.?)
Für einzelne Klassen von Beamten enthalten Spezialgesetze be—
sondere Vorschriften, so für die Zollbeamten Ges. v. 3. Juli 1888,
betr. die Organisation der Zollverwaltung, § 7 f. (S. 167).
Das Beamtengesetz gibt seine Begriffsbestimmung nur „im
Sinne dieses Gesetzes“ (§ 1); sie ist also auch für andere
bremische Gesetze nicht maßgebend, vollends aber nicht für die Aus-
legung von Reichsgesetzen. Die Reichsgesetze, welche über die zivil-
rechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten und die
Haftung des Staates für sie bestimmen, nehmen ihrem Zweck ent-
sprechend den Begriff weit allgemeiner (cf. oben § 34 betr. Deputations-
mitglieder).
1) Gesetz, betr. die Ausführung zum Gerichtsverfassungsgesetz vom
17. Mai 1879 II. Titel § 14 f. (S. 110); unten § 64.
2) Nicht Beamte im Sinne des Beamtengesetzes sind kraft ausdrücklicher
Bestimmung ferner die Oberfeuermänner und Feuermänner; für sie
gilt Gesetz, betr. die Feuerwehr in Bremen, v. 22. Mai 1898 (S. 59) §2 f.;
zahlreiche Vorschriften des Beamtengesetzes sollen auch für sie gelten; doch
sollte ihre Disziplin anders geregelt werden. Verh. 1897 S. 549, 593; 1898
S. 266.