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8 59. Die Anstellung der Beamten.
Die Anstellung der Beamten ist grundsätzlich Sache des Senats
(Verf. 8 57 a). Ausnahmen bestehen bei unteren, nicht fest angestellten
Beamten; ihre Anstellung ist vielfach andern Behörden überlassen.')
Die vorbehaltlose Anstellung durch den Senat gilt bei Beamten,
welche ein Gehalt vom Staate beziehen, als Anstellung auf Lebens-
zeit; andere Beamte gelten als mit dreimonatlicher Kündigung an-
gestellt (B. G. § 3).
Der Senat ist bei Ernennung der Beamten vielfach an die
Mitwirkung anderer Organe gebunden; diese kommt in dreifacher
Bedeutung vor:
1. der Beamte wird von dem andern Organ gewählt, der Senat
hat nur die formelle Ernennung, so bei der Richterwahl,
bei der Wahl eines Syndikus der Handelskammer;)
2. das andere Organ hat ein Vorschlagsrecht; der Senat kann
den. Vorschlag verwerfen, aber auch nicht einen nicht Vor-
geschlagenen ernennen; es ist also Willensübereinstimmung er-
forderlich, so z. B. bei der Wahl des Oberlotsen, des Wasser-
schouts (Handelskammergesetz § 41 Abs. 2), des technischen
Konsulenten der Gewerbekammer (Gewerbekammergesetz § 26);
ähnlich wo der Senat die Bestätigung einer Wahl hat,
z. B. bei der Wahl des Präsidenten und der Direktoren des
Landgerichts (A. G. zum G. V. G. § 102 a), also das Haupt-
gewicht bei dem andern Organ liegt;
3. das andere Organ ist vor der Ernennung gutachtlich zu
hören; der Senat ist rechtlich an das Gutachten nicht gebunden,
so z. B. bei der Ernennung der Lehrer an der Seefahrtschule,
am Technikum (Handelskammergesetz § 41; Ges. v. 4. Januar
1894 §4). — Bei Besetzung der Stellen der den Depu-
tationen zugewiesenen Beamten hat in der Regel eine
öffentliche Aufforderung zur Bewerbung vorauszugehen; die Liste
der Bewerbungen wird der Deputation mitgeteilt, die noch
1) Deputationsgesetz § 53; Gesetz die Handelskammer betr. § 45 Abs. 2;
die Gewerbekammer betr. § 37 Abs. 2; A. G. zum Gerichtsverfassungsgesetz 8 96.
2) Die beiden der Handelskammer zugeordneten Syndiker werden von ihr
selbst gewählt; sie sind ruhegehaltsberechtigte Beamte (Handelskammergesetz §52).