Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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8 59. Die Anstellung der Beamten. 
Die Anstellung der Beamten ist grundsätzlich Sache des Senats 
(Verf. 8 57 a). Ausnahmen bestehen bei unteren, nicht fest angestellten 
Beamten; ihre Anstellung ist vielfach andern Behörden überlassen.') 
Die vorbehaltlose Anstellung durch den Senat gilt bei Beamten, 
welche ein Gehalt vom Staate beziehen, als Anstellung auf Lebens- 
zeit; andere Beamte gelten als mit dreimonatlicher Kündigung an- 
gestellt (B. G. § 3). 
Der Senat ist bei Ernennung der Beamten vielfach an die 
Mitwirkung anderer Organe gebunden; diese kommt in dreifacher 
Bedeutung vor: 
1. der Beamte wird von dem andern Organ gewählt, der Senat 
hat nur die formelle Ernennung, so bei der Richterwahl, 
bei der Wahl eines Syndikus der Handelskammer;) 
2. das andere Organ hat ein Vorschlagsrecht; der Senat kann 
den. Vorschlag verwerfen, aber auch nicht einen nicht Vor- 
geschlagenen ernennen; es ist also Willensübereinstimmung er- 
forderlich, so z. B. bei der Wahl des Oberlotsen, des Wasser- 
schouts (Handelskammergesetz § 41 Abs. 2), des technischen 
Konsulenten der Gewerbekammer (Gewerbekammergesetz § 26); 
ähnlich wo der Senat die Bestätigung einer Wahl hat, 
z. B. bei der Wahl des Präsidenten und der Direktoren des 
Landgerichts (A. G. zum G. V. G. § 102 a), also das Haupt- 
gewicht bei dem andern Organ liegt; 
3. das andere Organ ist vor der Ernennung gutachtlich zu 
hören; der Senat ist rechtlich an das Gutachten nicht gebunden, 
so z. B. bei der Ernennung der Lehrer an der Seefahrtschule, 
am Technikum (Handelskammergesetz § 41; Ges. v. 4. Januar 
1894 §4). — Bei Besetzung der Stellen der den Depu- 
tationen zugewiesenen Beamten hat in der Regel eine 
öffentliche Aufforderung zur Bewerbung vorauszugehen; die Liste 
der Bewerbungen wird der Deputation mitgeteilt, die noch 
1) Deputationsgesetz § 53; Gesetz die Handelskammer betr. § 45 Abs. 2; 
die Gewerbekammer betr. § 37 Abs. 2; A. G. zum Gerichtsverfassungsgesetz 8 96. 
2) Die beiden der Handelskammer zugeordneten Syndiker werden von ihr 
selbst gewählt; sie sind ruhegehaltsberechtigte Beamte (Handelskammergesetz §52).
	        
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