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Aufnahme anderer Personen beantragen kann; die Deputation
bezeichnet dann dem Senat die Bewerber, die sie für vorzugs-
weise geeignet hält (Dep. Ges. § 48—50). Auch diese „Be-
zeichnung“ hat nur die rechtliche Bedeutung eines Gutachtens
und bindet den Senat nicht.:)
Eine Beschränkung in der Auswahl der Beamten ergibt sich
aus den reichsrechtlichen Bestimmungen über die Besetzung bestimmter
Stellen im Staats= und Kommunaldienst mit Militäranwärtern;
sofern solche sich finden, dürfen die Stellen nicht mit andern Personen
besetzt werden.2
Die Anstellung wird formell perfekt durch Aushändigung der
Anstellungsurkunde (B. G. §5, 14). In der Regel ist ein Dienst-
eid vor dem Dienstantritt zu leisten; amtliche Funktionen, die vor
Leistung des Diensteides vorgenommen werden, sind gültig; eine
Ausnahme wird für Akte der Rechtsprechung angenommen.)
Für den Gehaltsanspruch ist nicht die eidliche Verpflichtung oder
die Behändigung der Anstellungsurkunde, sondern der Dienstantritt
entscheidend (L. G. § 17).
Die Pflicht zur Kautionsleistung ist seit 1899 im Allgemeinen
für Beamte aufgehoben.“)
§ 60. Zechte der Zeamten.
Der Beamte erlangt mit der Anstellung außer einem An-
spruch auf besonderen strafrechtlichen Schutz in seiner
dienstlichen Tätigkeit (Strafgesetzbuch § 113, 114, 196) vor allem
das Recht auf angemessenen Lebensunterhalt.
1) Nach dem Deputationsgesetz von 1849 § 21—24 hatte die Deputation
ein Vorschlagsrecht, der Senat konnte den Vorschlag nur aus erheblichen
Gründen verwerfen.
Daß jetzt die Bezeichnung der für geeignet gehaltenen Beamten nur gut-
achtliche Bedeutung hat, ist z. B. anerkannt in Verh. 1902 S. 244, 265.
2) Reichsmilitärpensionsgesetz § 77 in der Fassung der Novelle vom
22. Mai 1893. Die vom Bundesrat vereinbarten Grundsätze für Staats-
stellen 1882 (S. 115); für Kommunalstellen 1900 (S. 49). — Verzeichnisse
der im Bremischen Staats= und Kommunaldienst den Militäranwärtern vor-
behaltenen Stellen Gbl. 1902 S. 152, 160.
3) Laband Bd. I § 45 S. 425; Gaupp, Kommentar zur Zivilprozeß-
ordnung Bd. I S. 104; Württemberg. Staatsrecht § 30 S. 90.
4) Sie besteht noch für einige Beamte im weiteren Sinne so Notare,
Gerichtsvollzieher; dafür gelten die §§ 7—13 B. G.; Gesetz v. 26. Januar
1899 (S. 7).
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