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Voraussetzungen der Ruhegehaltsberechtigung sind: 1. Zehn—
jährige Dienstzeit in einer jener Stellen;) 2. dauernde
Dienstunfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebensjahres
(B. G. § 40 Abs. 2; Ges. v. 14. März 1901). Ausnahmen von
der zehnjährigen Wartezeit sind: a) Hat der Beamte sich die Dienst-
unfähigkeit infolge einer Krankheit oder Beschädigung im Dienst ohne
eigenes Verschulden zugezogen, so hat er auch bei kürzerer Dienstzeit
Anspruch auf 40 %% des Ruhegehaltes (B. G. § 50; über Betriebs-
unfälle der Angestellten in versicherungspflichtigen Betrieben unten
S. 150). b) In andern Fällen, wo ein Beamter vor Vollendung
des 10. Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in den Ruhestand
versetzt wird, kann der Senat bei vorhandener Bedürftigkeit ein
Ruhegehalt bis 40% des Gehalts lebenslänglich oder auf Zeit
bewilligen (B. G. § 51).
Das Ruhegehalt wird berechnet nach dem letzten Gehalt und
nach den Dienstjahren; es beträgt im 11. Dienstjahr 40% des
Gehaltes und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr um 2 % bis zum
Höchstbetrage von 80 %) (B. G. § 49; über Berechnung des letzten
Gehaltes § 48, der Dienstjahre § 53 f.).
Eine der Anstellung voraufgehende Probezeit oder Dienstzeit in
einem nicht mit Ruhegehalt verbundenen Amt oder im Dienst eines
andern Staates, einer politischen oder kirchlichen Gemeinde, im
Militärdienst wird weder bei der zehnjährigen Wartezeit noch bei
Berechnung der Pension in Anschlag gebracht.s) Der Senat kann
aber Anrechnung solchen Dienstes ganz oder teilweise eintreten lassen,
1) Die zehnjährige Wartezeit war im Gesetz v. 1874 nicht bedingt, wurde
aber durch Novelle vom 14. November 1885 eingeführt (ef. auch Verh. 1873
S. 285); im Reich und in den meisten andern deutschen Staaten besteht die
gleiche Voraussetzung: Reichsbeamtengesetz v. 1873 § 34, 36; Hamburger
Disziplinar= und Pensionsgesetz v. 7. Januar 1884 8§ 32.
2:) Nach dem Reichsbeamtengesetz beginnt die Pension mit 15/60 und
steigt mit jedem Jahre um ½% bis auf ¾ des Gehalts (R. B. G. 8 40:
Reichsges. v. 21. April 1886).
23) Ausnahmen: Eine Anrechnung solcher Dienstzeit findet kraft
Gesetzes statt: 1. bei Richtern nach § 47 des Ausf. Ges. z. G. V. G., jetzt
Ges. v. 2. Okt. 1892 (S. 227); 2. bei vor dem 21. Febr. 1881 angestellten
Lehrern B. G. 854; 3. bei Zollbeamten, die vor dem 31. Dez. 1898
aus dem Reichs= oder einem andern deutschen Staatsdienst übertraten gemäß
Ges. v. 3. Juli 1888 § 13; Ges. v. 4. Dez. 1898.