Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Voraussetzungen der Ruhegehaltsberechtigung sind: 1. Zehn— 
jährige Dienstzeit in einer jener Stellen;) 2. dauernde 
Dienstunfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebensjahres 
(B. G. § 40 Abs. 2; Ges. v. 14. März 1901). Ausnahmen von 
der zehnjährigen Wartezeit sind: a) Hat der Beamte sich die Dienst- 
unfähigkeit infolge einer Krankheit oder Beschädigung im Dienst ohne 
eigenes Verschulden zugezogen, so hat er auch bei kürzerer Dienstzeit 
Anspruch auf 40 %% des Ruhegehaltes (B. G. § 50; über Betriebs- 
unfälle der Angestellten in versicherungspflichtigen Betrieben unten 
S. 150). b) In andern Fällen, wo ein Beamter vor Vollendung 
des 10. Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in den Ruhestand 
versetzt wird, kann der Senat bei vorhandener Bedürftigkeit ein 
Ruhegehalt bis 40% des Gehalts lebenslänglich oder auf Zeit 
bewilligen (B. G. § 51). 
Das Ruhegehalt wird berechnet nach dem letzten Gehalt und 
nach den Dienstjahren; es beträgt im 11. Dienstjahr 40% des 
Gehaltes und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr um 2 % bis zum 
Höchstbetrage von 80 %) (B. G. § 49; über Berechnung des letzten 
Gehaltes § 48, der Dienstjahre § 53 f.). 
Eine der Anstellung voraufgehende Probezeit oder Dienstzeit in 
einem nicht mit Ruhegehalt verbundenen Amt oder im Dienst eines 
andern Staates, einer politischen oder kirchlichen Gemeinde, im 
Militärdienst wird weder bei der zehnjährigen Wartezeit noch bei 
Berechnung der Pension in Anschlag gebracht.s) Der Senat kann 
aber Anrechnung solchen Dienstes ganz oder teilweise eintreten lassen, 
1) Die zehnjährige Wartezeit war im Gesetz v. 1874 nicht bedingt, wurde 
aber durch Novelle vom 14. November 1885 eingeführt (ef. auch Verh. 1873 
S. 285); im Reich und in den meisten andern deutschen Staaten besteht die 
gleiche Voraussetzung: Reichsbeamtengesetz v. 1873 § 34, 36; Hamburger 
Disziplinar= und Pensionsgesetz v. 7. Januar 1884 8§ 32. 
2:) Nach dem Reichsbeamtengesetz beginnt die Pension mit 15/60 und 
steigt mit jedem Jahre um ½% bis auf ¾ des Gehalts (R. B. G. 8 40: 
Reichsges. v. 21. April 1886). 
23) Ausnahmen: Eine Anrechnung solcher Dienstzeit findet kraft 
Gesetzes statt: 1. bei Richtern nach § 47 des Ausf. Ges. z. G. V. G., jetzt 
Ges. v. 2. Okt. 1892 (S. 227); 2. bei vor dem 21. Febr. 1881 angestellten 
Lehrern B. G. 854; 3. bei Zollbeamten, die vor dem 31. Dez. 1898 
aus dem Reichs= oder einem andern deutschen Staatsdienst übertraten gemäß 
Ges. v. 3. Juli 1888 § 13; Ges. v. 4. Dez. 1898.
	        
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