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Todes Anspruch auf Ruhegehalt gehabt haben würde — also Ablauf
der zehnjährigen Wartezeit — oder daß er bereits in den Ruhestand
versetzt war und Ruhegehalt bezog.!)
Das Witwengeld beträgt nach dem Gesetz vom 6. Juli 1898
(S. 75) 40%% des Ruhegehaltes, zu dem der Verstorbene berechtigt
war oder gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhe-
stand versetzt wäre, jedoch mindestens 220 und höchstens 2500 40.
(s. auch § 5 in der Fassung des Gesetzes v. 6. Juli 1898). Auf
Waisengeld haben eheliche oder durch nachfolgende Ehe legitimierte
Kinder Anspruch; es kommt für mehrere Waisen dem Witwengeld
gleich, für ein Kind beträgt es die Hälfte desselben.
Das Recht auf Hinterbliebenen-Pension erlischt: 1. für jeden
Berechtigten mit dem Ablauf des Vierteljahres, in dem er sich ver-
heiratet oder stirbt; 2. für jede Waise mit Ablauf des Vierteljahres,
in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet (§ 9).
IV. Infolge der Reichsunfallversicherungsgesetzgebung sind besondere
Bestimmungen für die Versorgung der in reichsgesetzlich
der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben be-
schäftigten Beamten und deren Hinterbliebene getroffen.
Das Unfallversicherungsgesetz von 1884 erstreckt sich nicht auf
die mit festem Gehalt und Pensionsanspruch angestellten Beamten
(U. V. G. § 4), wozu auch die jahrgeldberechtigten Angestellten des
Bremischen Beamtengesetzes rechnen. Um auch ihnen die teilweise
weitergehende Fürsorge des Unfallversicherungsgesetzes zuteil werden
zu lassen, gab nach dem Vorgang des Reichsgesetzes vom 15. März
1886 (jetzt 18. Juni 1901) das Gesetz betreffend Fürsorge für
Beamte und Angestellte und deren Hinterbliebene infolge von Betriebs-
unfällen vom 28. April 1895 (S. 201) ihnen entsprechende Ansprüche
(das Gesetz ist vom Senat neu publiziert am 20. März 1904
(S. 852).) Es bezieht sich nur auf ruhegehaltsberechtigte Beamte
1) Weitere Ausdehnung und Anderung Ges. v. 10. Juli 1894 (S. 239),
v. 5. April 1898 (S. 43). — Keinen Anspruch haben Witwen und Waisen
aus einer Ehe, die erst nach Versetzung des Beamten in den Ruhestand
geschlossen ist; ebenso kein Anspruch einer Witwe, wenn die Ehe innerhalb
dreier Monate vor dem Tod des Mannes geschlossen war und zwar nach
Ermessen des Senats zu dem Zwecke, um der Witwe den Pensionsbezug zu
beschaffen (8 6).
2) Die Neupublikation war unzulässig, da Senat und Bürgerschaft sich