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und jahrgeldberechtigte Angestellte, die in reichsgesetzlich der Unfall—
versicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, und setzt einen
„Betriebsunfall“ im Sinne des Reichsgesetzes voraus. Beim Vor—
liegen eines solchen haben jene Angestellten oder deren Hinterbliebene
ohne Rücksicht auf die Dienstzeit Anspruch auf Pension oder Sterbe—
geld und Hinterbliebenenrente in dem gesetzlich fixierten Umfange.
Die Vorschriften entsprechen genau denen des Reichsgesetzes.
V. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten
gegen den Staat können im Wege der Zivilklage geltend gemacht
werden..) Doch sind für die Beurteilung des Gerichts die Ent-
scheidungen der Disziplinarbehörden und der zuständigen Verwaltungs-
behörden über Versetzung in den Ruhestand, Dienstentlassung usw.
maßgebend.?) Zuständig ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den
Wert des Streitgegenstandes (Gerichtsverfassungsgesetz § 70 n. 1);
Revision ist ebenfalls ohne Rücksicht auf den Wert zulässig (Z. P. O.
*547 n. 2).
Keinen klagbaren Anspruch hat der Beamte auf Beschäftigung
in bestimmter Stellung, auf Übertragung eines ihm zugesicherten
Amtes und ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Natur.3)
8 61. Die Hflichten der Beamten.
Aus dem Dienstverhältnis des Beamten pflegen folgende all-
gemeine Pflichten hervorgehoben zu werden:
1. Die Pflicht der ordentlichen Amtsführung (B. G. 8 25).
Zur Entfernung von seinem Amte bedarf der Beamte des
Urlaubs, erteilt von der vorgesetzten Behörde (Ausnahme: zum Ein-
tritt in den Reichstag; B. G. § 30, R. Verf. § 21). Entfernt der
über den Inhalt nicht in allen Punkten geeinigt hatten. — Nach überein-
stimmenden Beschlüssen sollen die Angestellten der Feuerwehr mit unter das
Gesetz fallen.
1) So ausdrücklich Reichsbeamtengesetz § 149, Laband Bd. 1 § 50. —
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat die landesgesetlichen Vorschriften unberührt
gelassen. Einf. Ges. Art. 80.
2) Entscheid. in Seuff. Archiv Bd. 45 n. 123, 124; unten S. 159.
3) Entsch. d. Hans. O. L. G. in Hans. G. Ztg. 1902 Nr. 83; 1903 Nr. 73;
des Reichsgerichts R. G. Bd. 48 S. 322; 53 S. 429.