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Beamte sich ohne Urlaub oder überschreitet er diesen, so ist er vor-
behaltlich disziplinarischer Bestrafung für die Zeit der Entfernung
seines Gehalts verlustig, wenn nicht wichtige Gründe ihn entschuldigen
(B. G. § 74). Während des Urlaubs und der Behinderung durch
Krankheit usw. läuft der Gehalt weiter.
2. Die Pflicht zur Treue und zum Gehorsam.
In die besondere Treuepflicht wird einbegriffen die Pflicht
zur Amtsverschwiegenheit, welche auch nach Auflösung des
Dienstverhältnisses fortdauert (B. G. § 26); der Pflicht zur Amts-
verschwiegenheit entspricht es, daß ein Beamter als Zeuge oder
Sachverständiger nur mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde über
dienstliche Angelegenheiten vernommen werden darf.1)2
Die Pflicht zum Gehorsam bezieht sich nur auf amtliche Geschäfte.
Zur Erzwingung des Gehorsams ist die vorgesetzte Behörde im Falle
der Säumigkeit eines Beamten berechtigt, falls auch eine von ihr
zur Nachholung des Versäumten gesetzte Frist verstrichen ist, ihn durch
schriftlichen Strafbefehl unter Androhung einer Geldstrafe zur
Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten und im Ungehorsamsfalle die
Strafe festzusetzen und zu vollstrecken. Beschwerde dagegen innerhalb
einer Woche schriftlich an den Senat (B. G. § 133).
Der Gehorsam findet seine Schranke an den Gesetzen. Einem
gesetzwidrigen Befehl ist der Beamte Gehorsam nicht schuldig; ver-
weigert er aber den Gehorsam, so tut er das auf seine Gefahr.
Da es im Interesse des Dienstes faktisch nicht angängig wäre, jedem
Beamten die volle Verantwortlichkeit für die Gesetzmäßigkeit der ihm
anbefohlenen Handlungen aufzuerlegen, und ihn dadurch mit der
Pflicht, jeden Befehl inhaltlich auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen,
zu belasten, bestimmt das Gesetz, daß der Beamte, der dem in der
amtlichen Zuständigkeit des Vorgesetzten sich haltenden, in gesetzlicher
Form erlassenen Befehl des Vorgesetzten gehorcht, der eigenen dienst-
1) Zivilprozeßordnung § 376, 408; Strafprozeßordnung § 53, 76; für
außergerichtliche Gutachten B. G. 8 32.
2) Der § 104 des Ausführungsgesetzes zu den Prozeßgesetzen v. 25. Juni
1879 legt den Beamten die Pflicht auf, von allen Verbrechen und Vergehen,
welche amtlich zu ihrer Kenntnis kommen, der zuständigen Staatsanwaltschaft
Mitteilung zu machen.