Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Beamte sich ohne Urlaub oder überschreitet er diesen, so ist er vor- 
behaltlich disziplinarischer Bestrafung für die Zeit der Entfernung 
seines Gehalts verlustig, wenn nicht wichtige Gründe ihn entschuldigen 
(B. G. § 74). Während des Urlaubs und der Behinderung durch 
Krankheit usw. läuft der Gehalt weiter. 
2. Die Pflicht zur Treue und zum Gehorsam. 
In die besondere Treuepflicht wird einbegriffen die Pflicht 
zur Amtsverschwiegenheit, welche auch nach Auflösung des 
Dienstverhältnisses fortdauert (B. G. § 26); der Pflicht zur Amts- 
verschwiegenheit entspricht es, daß ein Beamter als Zeuge oder 
Sachverständiger nur mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde über 
dienstliche Angelegenheiten vernommen werden darf.1)2 
Die Pflicht zum Gehorsam bezieht sich nur auf amtliche Geschäfte. 
Zur Erzwingung des Gehorsams ist die vorgesetzte Behörde im Falle 
der Säumigkeit eines Beamten berechtigt, falls auch eine von ihr 
zur Nachholung des Versäumten gesetzte Frist verstrichen ist, ihn durch 
schriftlichen Strafbefehl unter Androhung einer Geldstrafe zur 
Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten und im Ungehorsamsfalle die 
Strafe festzusetzen und zu vollstrecken. Beschwerde dagegen innerhalb 
einer Woche schriftlich an den Senat (B. G. § 133). 
Der Gehorsam findet seine Schranke an den Gesetzen. Einem 
gesetzwidrigen Befehl ist der Beamte Gehorsam nicht schuldig; ver- 
weigert er aber den Gehorsam, so tut er das auf seine Gefahr. 
Da es im Interesse des Dienstes faktisch nicht angängig wäre, jedem 
Beamten die volle Verantwortlichkeit für die Gesetzmäßigkeit der ihm 
anbefohlenen Handlungen aufzuerlegen, und ihn dadurch mit der 
Pflicht, jeden Befehl inhaltlich auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen, 
zu belasten, bestimmt das Gesetz, daß der Beamte, der dem in der 
amtlichen Zuständigkeit des Vorgesetzten sich haltenden, in gesetzlicher 
Form erlassenen Befehl des Vorgesetzten gehorcht, der eigenen dienst- 
1) Zivilprozeßordnung § 376, 408; Strafprozeßordnung § 53, 76; für 
außergerichtliche Gutachten B. G. 8 32. 
2) Der § 104 des Ausführungsgesetzes zu den Prozeßgesetzen v. 25. Juni 
1879 legt den Beamten die Pflicht auf, von allen Verbrechen und Vergehen, 
welche amtlich zu ihrer Kenntnis kommen, der zuständigen Staatsanwaltschaft 
Mitteilung zu machen.
	        
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