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lichen Verantwortlichkeit enthoben ist (B. G. 8 27). Darnach hat
der Beamte nur die formelle Rechtmäßigkeit des Befehls
zu prüfen.:1)
3. Die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten
in und außer dem Amte (B. G. § 25).
Beschränkungen der Beamten sind bestimmt:
1. Kein Beamter darf ohne Erlaubnis des Senats ein Neben-
amt bekleiden oder eine mit fortlaufender Remuneration verbundene
Nebenbeschäftigung oder ein sonstiges Erwerbsgeschäft betreiben
oder dem Vorstand oder Aufsichtsrat einer Erwerbsgesellschaft an-
gehören. Die Erlaubnis soll nur unter bestimmten Umständen erteilt
werden und ist jederzeit widerruflich. Zu andern Privatarbeiten ist
Erlaubnis nicht erforderlich; doch können sie von der vorgesetzten
Behörde untersagt werden, wenn sie die Erfüllung der Amtepflichten
beeinträchtigen oder wenn sie gegen Vergütung geschehen (B. G. § 28).2)
2. Geschenke oder Belohnungen inbezug auf sein
Amt darf der Beamte nur mit Genehmigung des Senats annehmen
(B. G. § 31).
§s 62. die Folgen der Hflichtverletzung.
Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung des Beamten sind drei-
facher Art: privatrechtliche, strafrechtliche, disziplinarische.
1. Die privatrechtlichen Folgen treten ein, wenn die
Pflichtverletzung eine Vermögensbeschädigung, sei es des Fiskus, sei
es eines Dritten, zur Folge hatte; der Beamte wird schadenssersatz-
pflichtig. Die Verpflichtung zum Schadensersatz auf Grund des
Dienstverhältnisses gegenüber dem Fiskus ist als öffentlichrechtlich
vom Bürgerlichen Gesetzbuch unberührt gelassen (Einf. Ges. Art. 80).
1) Soweit das Beamtengesetz von der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit
spricht, ist es durch das bürgerliche Gesetzbuch außer Kraft gesetzt. Doch wird
auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Prüfungspflicht des Beamten
für seine zivil= und strafrechtliche Verantwortlichkeit auf die formelle Recht-
mäßigkeit des Befehls beschränkt. Laband 1 § 47 II2 S. 431 f.; G. Meyer,
Deutsches Staatsrecht § 146 S. 466.
2) Längere Verhandlungen über diese Bestimmungen bei dem ersten
Entwurf in Verh. 1874 S. 525, 561.