Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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lichen Verantwortlichkeit enthoben ist (B. G. 8 27). Darnach hat 
der Beamte nur die formelle Rechtmäßigkeit des Befehls 
zu prüfen.:1) 
3. Die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten 
in und außer dem Amte (B. G. § 25). 
Beschränkungen der Beamten sind bestimmt: 
1. Kein Beamter darf ohne Erlaubnis des Senats ein Neben- 
amt bekleiden oder eine mit fortlaufender Remuneration verbundene 
Nebenbeschäftigung oder ein sonstiges Erwerbsgeschäft betreiben 
oder dem Vorstand oder Aufsichtsrat einer Erwerbsgesellschaft an- 
gehören. Die Erlaubnis soll nur unter bestimmten Umständen erteilt 
werden und ist jederzeit widerruflich. Zu andern Privatarbeiten ist 
Erlaubnis nicht erforderlich; doch können sie von der vorgesetzten 
Behörde untersagt werden, wenn sie die Erfüllung der Amtepflichten 
beeinträchtigen oder wenn sie gegen Vergütung geschehen (B. G. § 28).2) 
2. Geschenke oder Belohnungen inbezug auf sein 
Amt darf der Beamte nur mit Genehmigung des Senats annehmen 
(B. G. § 31). 
§s 62. die Folgen der Hflichtverletzung. 
Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung des Beamten sind drei- 
facher Art: privatrechtliche, strafrechtliche, disziplinarische. 
1. Die privatrechtlichen Folgen treten ein, wenn die 
Pflichtverletzung eine Vermögensbeschädigung, sei es des Fiskus, sei 
es eines Dritten, zur Folge hatte; der Beamte wird schadenssersatz- 
pflichtig. Die Verpflichtung zum Schadensersatz auf Grund des 
Dienstverhältnisses gegenüber dem Fiskus ist als öffentlichrechtlich 
vom Bürgerlichen Gesetzbuch unberührt gelassen (Einf. Ges. Art. 80). 
1) Soweit das Beamtengesetz von der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit 
spricht, ist es durch das bürgerliche Gesetzbuch außer Kraft gesetzt. Doch wird 
auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Prüfungspflicht des Beamten 
für seine zivil= und strafrechtliche Verantwortlichkeit auf die formelle Recht- 
mäßigkeit des Befehls beschränkt. Laband 1 § 47 II2 S. 431 f.; G. Meyer, 
Deutsches Staatsrecht § 146 S. 466. 
2) Längere Verhandlungen über diese Bestimmungen bei dem ersten 
Entwurf in Verh. 1874 S. 525, 561.
	        
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