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In Ermangelung besonderer Vorschriften Bremischen Landesrechtes!#)
findet auch auf dieses innere Verhältnis das über die Haftbarkeit
gegen Dritte bestimmende Bürgerliche Gesetzbuch Anwendung.2)
Die — außerkontraktliche — Haftung des Beamten bestimmt
sich nach der allgemeinen Norm b. G. B. § 823 (widerrechtliche
Verletzung fremder Rechte, Verstoß gegen ein Schutzgesetz) und der
besonderen § 839 (Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden
Amtspflicht); ein Beamtenkollegium haftet nicht als solches, sondern
die einzelnen Mitglieder als Gesamtschuldner (B. G. B. § 840;
auch 84 1).3)4)
Die Ersatzansprüche — auch die des Fiskus — gegen die
Beamten sind im Wege der Zivilklage zu verfolgen (B. G. § 82).
Das Landgericht ist ausschließlich zuständig gemäß Gerichtsverfassungs-
gesetz § 70; Brem. Ausführungsgesetz dazu v. 1879 § 77.
2. Die strafrechtlichen Folgen und die Tatbestände der
Beamtendelikte sind im Reichsstrafgesetzbuch normiert. Näheres gehört
in das Strafrecht.
3. Die disziplinarischen Folgen gründen sich allein auf das
öffentliche Dienstverhältnis. Sie setzen Verletzung der Amtspflichten
voraus; gleich andern Beamtengesetzen zählt auch das Bremische keine
einzelnen Disziplinardelikte auf, sondern bezeichnet als Tatbestand
generell die Verletzung der „ihm obliegenden Pflichten“. Dem ent-
spricht die gleiche Unbeschränktheit in der Bemessung von Strafart
1) Eine solche besondere Vorschrift für die Haftung der Grundbuchbeamten
gegenüber dem Staat im Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung vom
18. Juli 1899 § 10: Bei leichterem Verschulden des Beamten kann der Senat
den Ersatzanspruch des Staates fortfallen lassen oder ermäßigen.
2) Daß die Normen des Privatrechtes darauf Anwendung finden sollen,
läßt sich auch daraus folgern, daß das Gesetz die Ansprüche auf den Rechts-
weg verweist (B. G. § 82). Laband 1 §8 48 S. 446 f.; O. Mayer, Verwaltungs-
recht II S. 259.
3) Hans. G. Ztg. 1899 Nr. 82; Reichsgericht in R. G. Bd. 51 S. 262.
4) Landesgesetzliche Bestimmungen, welche die Haftung des Beamten
gegenüber Dritten für in Ausübung öffentlicher Gewalt zugefügten Schaden
ausschließen, soweit der Staat oder Kommnnalverband haftet, sind unberührt
gelassen (Einf. Ges. z. B. G. B. Art. 77); solche Bestimmungen fehlen in
Bremen. Reichsgesetzlich: Grundbuchordnung § 12.