Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Umstände eine mildere Beurteilung zu, so kann die Disziplinarbehörde 
in ihrer Eintscheidung festsetzen, daß dem Angeschuldigten, welcher 
Anspruch auf Ruhegehalt hatte, ein Teil desselben auf Lebenszeit 
oder auf bestimmte Jahre zu belassen sei.“) 
Dienstentlassung kann nur auf Grund eines kontradiktorischen 
Verfahrens, auf das im allgemeinen die Grundsätze der Straf- 
prozeßordnung Anwendung finden (B. G. § 122), erfolgen. Die 
Einleitung verfügt der Senat;:) das Verfahren besteht in schriftlicher 
Voruntersuchung und mündlicher Verhandlung; zwischen ihnen steht 
die Verfügung des Senats über die Eröffnung des Hauptverfahrens 
(§ 98 f.). Erkennendes Gericht erster Instanz ist die aus einem 
Mitgliede des Senats und zwei Richtern bestehende Disziplinar- 
kammer. Gegen ihre Entscheidung steht Berufung an den mit zwei 
Senatoren und drei Richtern besetzten Disziplinarhof statt. Die 
Verhandlung ist in der Regel öffentlich (§ 106). Die verurteilende 
Entscheidung kann auf Dienstentlassung, Strafversetzung oder eine 
Ordnungsstrafe lauten. Wird auf Zulässigkeit der Strafversetzung 
erkannt, so ist zugleich eine Ordnungsstrafe festzusetzen, die an ihre 
Stelle tritt, wenn der Senat von der Versetzung absieht (§ 110), 
(siehe das Nähere über das Verfahren § 89—125 B. G.). 
Über das Verhältnis des Disziplinarverfahrens zum 
öffentlichen Strafverfahren ist entsprechend dem Reichsbeamten- 
gesetz bestimmt: 
1. Das Strasverfahren geht dem Disziplinarverfahren vor; während 
der gerichtlichen Untersuchung darf wegen derselben Tatsachen 
ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet werden; war die Ein- 
leitung schon erfolgt, so ruht es (B. G. § 80). 
2. Hat das Strafgericht freigesprochen, so kann wegen der im 
gerichtlichen Verfahren erörterten Tatsachen ein Disziplinarver- 
fahren nur noch stattfinden, wenn dieselben „an sich und ohne 
ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Tatbestande der strafrechtlich 
1) Ebenso Reichsbeamtengesetz § 119. 
2) Ob die Einleitung geschehen soll, hängt von seinem Ermessen ab und 
ist „Sache der Erwägung des dienstlichen Interesses.“ O. Mayer, Ver- 
waltungsrecht II S. 244. Es besteht keine Pflicht zur Verfolgung wie beim 
öffentlichen Strafverfahren.
	        
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