verfolgten Handlung ein Dienstvergehen enthalten“ (B. G.
8 81 Abs. 1).)
3. Ist eine Verurteilung durch das Strafgericht erfolgt und hat
diese den Verlust des Amtes zur Folge (Strafgesetzbuch 8 33,
35), so ist ein Disziplinarverfahren damit ausgeschlossen; in
andern Fällen bestimmt der Senat, ob außerdem das Disziplinar-
verfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden soll (B. G. 8 81 Abs. 2).
§s 63. Deränderungen und Beendigung
des Zmtsverhältnisses.
I. Veränderungen des Beamtenverhältnisses enthalten: Versetzung
in ein anderes Amt, Versetzung in einstweiligen Ruhestand und vor-
läufige Dienstenthebung.
1. Versetzung in ein anderes seiner Berufsbildung und
bisherigen Stellung entsprechendes Amt ohne Schmälerung des Dienst-
einkommens muß sich jeder Beamte gefallen lassen, wenn das dienst-
liche Bedürfnis es erfordert. Über Vorliegen der Voraussetzungen
entscheidet der Senat (B. G. § 33; für Richter die Sonderbestimmung
in § 8 Gerichtsverfassungsgesetz). Uber Strafversetzung oben § 62 S. 155.
2. Versetzung in einstweiligen Ruhestand — Stellung
zur Disposition — unter Belassung von vier Fünfteln des Gehaltes
als Wartegeld muß sich jeder Beamte gefallen lassen, wenn das von
ihm verwaltete Amt entbehrlich wird (B. G. § 34). Beamte der
Staatsanwaltschaft können auch ohne diese Voraussetzungen im Interesse
des Dienstes jederzeit vom Senat in einstweiligen Ruhestand versetzt
werden (Ausführungsgesetz z. Gerichtsverfassungsgesetz § 124). Auch
der zur Disposition gestellte Beamte bleibt Beamter und unterliegt
den Pflichten eines solchen.
3. Vorläufige Dienstenthebung — Suspension —
erfolgt als provisorische Maßregel bei erschütterter Vertrauenswürdigkeit
des Beamten. Sie tritt ein (ebenso Reichsbeamtengesetz § 125 f.):
a) kraft Gesetzes, wenn im gerichtlichen Verfahren die Ver-
haftung des Beamten beschlossen oder ein noch nicht rechts-
1) Als Beispiel pflegt Begehung eines Delikts in sinnloser Trunkenheit,
welche die öffentliche Bestrafung entfallen ließ, angeführt zu werden.