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Entlassung mit Gewährung von Ruhegehalt kann
der Beamte verlangen, wenn die Voraussetzungen der Versetzung in
den Ruhestand und der Ruhegehaltsberechtigung gegeben sind (oben
§ 60)0, wenn also 1. er ein mit Ruhegehaltsberechtigung verbundenes
Amt bekleidet, 2. die zehnjährige Wartezeit verstrichen ist oder er
sich die Dienstunfähigkeit im Dienst ohne eigenes Verschulden zu-
gezogen hat, und wenn 3. er entweder dauernd dienstunfähig oder
über fünfundsechzig Jahre alt ist (B. G. § 42, 50, 46 a).)
Ob die Voraussetzungen der Versetzung in den Ruhestand ge-
geben sind, insbesondere also, ob Dienstunfähigkeit vorliegt, entscheidet
der Senat. Die Gerichte sind für diese Frage nicht zuständig (B. G.
*42, 43); sie können nur, falls Versetzung in den Ruhestand erfolgt,
die Entscheidung des Senats wegen des Ruhegehaltes unter Zu-
grundelegung der durch den für das Dienstverhältnis maßgebenden.
Beschluß des Senats geschaffenen Sachlage ?2) nachprüfen. Ihrer
Nachprüfung unterliegt darnach auch die Frage, ob bei Versetzung
in Ruhestand nach kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit dem Beamten
ein Anspruch auf Ruhegehalt zusteht, weil er sich die Dienstunfähigkeit
im Dienste ohne eigenes Verschulden zugezogen hat.
2. Der Staat kann das Dienstverhältnis des fest angestellten
Beamten nicht einseitig aufheben. Er kann es, abgesehen von der
Dienstentlassung im Disziplinarverfahren, nur durch unfrei-
willige Versetzung in den Ruhestand, wenn die Voraus-
setzungen dafür vorliegen. Dies sind dauernde Dienstunfähigkeit oder
Alter über 65 Jahre. Aus diesen Gründen kann — und bei Dienst-
unfähigkeit soll (§ 44) — die unfreiwillige Versetzung aber auch dann
erfolgen, wenn der Beamte keinen Anspruch auf Ruhegehalt hat, also
vor Ablauf der zehnjährigen Wartezeit.3)
Sucht der Beamte im Falle der Dienstunfähigkeit seine Versetzung
in den Ruhestand nicht selbst nach, so wird ihm von der vorgesetzten
Behörde entsprechende Eröffnung gemacht (B. G. § 45). Innerhalb
14 Tagen nach dieser Eröffnung kann der Beamte seine Einwendungen
1) Die Versetzung in den Ruhestand wegen Alters ist durch Gesetz vom
14. März 1901 (S. 19) aufgenommen.
2) Entsch. des Reichsgerichts Bd. XII S. 70.
:) In solchem Falle kann der Senat bei Bedürftigkeit ein Ruhegehalt
bewilligen (B. G. § 51; oben S. 147).