160
bei der vorgesetzten Behörde anbringen. Der Senat entscheidet dann
endgültig, gegebenenfalls nach Vernehmung von Zeugen und Sach—
verständigen (B. G. 8 46). Die Versetzung in den Ruhestand wegen
Alters ohne Antrag des Beamten geschieht ebenfalls vom Senat
nach Anhören der vorgesetzten Behörde (B. G. § 46 a). Über Be-
schreiten des Rechtsweges gilt das oben Gesagte.
Mit der Versetzung in den Ruhestand hört das Dienstverhältnis
zum Staat völlig auf; ein Disziplinarverfahren gegen pensionierte
Beamte findet daher nicht statt.1)
§s 64. Die richterlichen Beamten (Ausführungsgesetz zum
Gerichtsverfassungsgesetz v. 17. Mai 1879 II. Titel § 14—64).
Die Richter nehmen in mehrfacher Beziehung eine Sonderstellung
vor andern Beamten ein. Der Grund liegt teils in der Art ihrer
Tätigkeit, in dem Bestreben, sie gegen äußere Beeinflussung möglichst
unabhängig zu stellen, — in dieser Beziehung gibt das Reichsgerichts-
verfassungsgesetz die Grundsätze an — er liegt teils in der geschicht-
lichen Entwicklung des Richteramtes speziell in Bremen.
1. Die Befähigung zum Richteramt ist im Anschluß an
Gerichtsverfassungsgesetz § 2 f. geregelt. Die erste Prüfung wird
vor einer Prüfungskommission derjenigen Bundesstaaten, mit denen
der Senat eine entsprechende Übereinkunft abgeschlossen hat, nach den
dafür geltenden Prüfungsordnungen abgelegt.?)
Die Vorbereitungszeit als Referendar ist auf drei Jahre be-
messen (über die Beschäftigung, Disziplin A. G. § 16—18). Die
zweite Prüfung wird nach Maßgabe des von den Senaten der
Hansestädte vereinbarten Regulativs v. 1. Juli 1881 (S. 606),
1) Doch kann ein vorher begonnenes Verfahren fortgesetzt werden; eventuell
ist dann auf Verlust von Titel und Ruhegehalt zu erkennen (B. G. 8 78
Abs. 1 S. 2).
2) A. G. z. G. V. G. § 14 in der Fassung des Gesetzes v. 12. Dez. 1899
(S. 247). Danach jetzt Ablegung der Prüfung vor einer Preußischen Prüfungs-
kommission, vor den Prüfungskommissionen der Oberlandesgerichte in Colmar,
Jena, beim Landgericht in Rostock, bei der Prüfungskommission in Leipzig
oder im Großherzogtum Baden. Bekanntmachungen v. 24. Dez. 1899 (S. 423),
v. 5. Sept. 1901 (S. 197), 16. Okt. 1903 (S. 960).