Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

8 
Deputierten von dem Gelöbnis des Stillschweigens entband, der 
Entwurf publiziert. Ihm sind Motive der senatorischen Mitglieder 
der Deputation beigegeben, gegen die die Deputierten des Bürger— 
konventes Protest erhoben.) Die oft recht umständlichen und 
theoretischen Bestimmungen des Entwurfes lassen erkennen, wie viel 
staatsmännische Ueberlegung und Scharfsinn auf die einzelnen Normen 
und ihre richtige Fassung verwandt ist. 
Der Entwurf machte dem Zeitgeist einige Konzessionen, so in 
dem Satz (Art. 3 Abs. 2): „Die Selbständigkeit des Staats, so wie 
alles dem Staate zuständige Eigentum ist ein Gemeingut der Gesamt— 
heit der Staatsbürger.“ Aber dies blieb Theorie; die Gesamtheit 
hatte keine Mittel, ihren Willen geltend zu machen. Der Bürger— 
konvent von 115 Mitgliedern bestand überwiegend aus ständigen 
Mitgliedern, dem Kollegium der Eltermänner, einer Anzahl Gelehrten, 
Bauherren, Diakonen usw.; nur dreißig Mitglieder wurden gewählt, 
aber das Wahlrecht war keineswegs allgemein, sondern an bestimmte 
Qualifikation, Bildung, Steuerzahlung u. a. geknüpft. Die Signatur 
des Entwurfs ist wohl richtig bezeichnet: „Souveränität des Senats, 
in einzelnen Zweigen der Staatsgewalt durch eine bürgerschaftliche 
Aristokratie beschränkt.“) 
Kach Vorlage des Entwurfs geschah nichts weiter, ihn Gesetz 
werden zu lassen. Die Bewegung von 1830 hatte sich verlaufen; 
dieser Entwurf konnte das Verlangen nach einer Verfassung nicht 
befriedigen. Als Material für die spätere Verfassung ist der Entwurf 
wertvoll gewesen. In den Protokollen der Verfassungsdeputation 
von 1848 kehrt die Bemerkung „man erinnerte sich zunächst an das 
in dem Entwurf von 1837 darüber Vorgekommene"“ stetig wieder. 
1) Entwurf und Motive zusammengedruckt als „Bericht über die Resultate 
der vom 25. Februar 1831 bis zum 22. Mai 1837 stattgefundenen Ver- 
handlungen in Verfassungsangelegenheiten der freien Hansestadt Bremen, 
dem Senate erstattet von seinen Mitgliedern des zu diesen Verhandlungen 
bestellten gemeinsamen Ausschusses des Senats und der Bürgerschaft.“ 
Bremen 1837. Ueber die Behandlung des Gegenstandes in der Deputation 
und den Entwurf von 1837 ck. Dr. F. Donandt, Zur Geschichte der Demo- 
kratie in der Bremischen Verfassung; 18418. S. 33 ff. 
2) Donandt a. a. O. S. 39.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.