Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Änderung vom 24. Januar 1899 (S. 3) vor einer aus drei Mit— 
gliedern des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestehenden Prüfungs- 
kommission bei diesem abgelegt.) 
2. Bremische Eigentümlichkeit enthalten die Vorschriften über 
die Wahl der Richter (A. G. § 20 ff.). Bei Freiwerden einer 
Richterstelle hat zunächst die Justizverwaltungskommission sich binnen 
vier Wochen?) schlüssig zu werden, ob die Versetzung eines andern 
Richters stattfinden soll und welche Stelle somit durch Neuwahl zu 
besetzen ist. Binnen sechs Wochen ?) nach Eingang dieses Beschlusses 
beim Senate hat die Wahl des neuen Richters durch einen aus neun 
Mitgliedern bestehenden Wahlausschuß von Senat, Bürgerschaft und 
Richterkollegium zu erfolgen. Jedes dieser drei Kollegien wählt 
binnen vier Wochen2) nach Erledigung der Stelle aus seiner Mitte 
drei Wahlmänner und einen Stellvertreter; diese leisten vor versammeltem 
Senat einen Wahleid und nehmen dann in einer Wahlversammlung, 
an der neun Wahlmänner teilnehmen müssen, mittelst absoluter 
Stimmenmehrheit die Wahl vor (A. G. § 27—30). Nach Annahme 
der Wahl durch den Gewählten vollzieht der Senat die Ernennung. 
Die Einführung und Beeidigung des neuen Richters geschieht vor 
versammeltem Senat und Richterkollegium. 
Diese Bestimmungen über die Richterwahl, die den Vorschriften 
über die Wahl in den Senat in gewisser Weise analog sind, erklären 
sich aus dem geschichtlichen Ursprung des Richterkollegiums aus dem 
Senat. Nachdem bereits seit Anfang des 19. Jahrhunderts der 
Senat sich in ein Regierungs= und Justizkollegium, welch letzteres 
ständig die richterlichen Geschäfte erledigte, geschieden hatte, führte 
die Verfassung von 1849 die Trennung der Justiz von der Ver- 
waltung — außer in den Hafenstädten (oben S. 110) — durch, gab 
aber dem Richterkollegium eine dem Senat in manchem entsprechende 
Stellung: die Wahl erfolgte unter besonderen Formen durch Senat 
und Bürgerschaft; sie geschah zum Mitgliede des Kollegiums, nicht 
für ein bestimmtes Richteramt. Das Richterkollegium umfaßte nur 
1) Ein Referendar, der die Prüfung nicht besteht, kann nach mindestens 
9 Monaten vom Senat zu einer nochmaligen Prüfung zugelassen werden; 
besteht er auch dann nicht, so wird seine Ernennung zum Referendar zurück- 
genommen (A. G. § 19 a gemäß Ges. v. 15. Februar 1882 S. 7). 
2) Hemmung der Fristen durch die Gerichtsferien: Ges. v. 20. Jan. 1884 
(S. 10. 
  
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