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Änderung vom 24. Januar 1899 (S. 3) vor einer aus drei Mit—
gliedern des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestehenden Prüfungs-
kommission bei diesem abgelegt.)
2. Bremische Eigentümlichkeit enthalten die Vorschriften über
die Wahl der Richter (A. G. § 20 ff.). Bei Freiwerden einer
Richterstelle hat zunächst die Justizverwaltungskommission sich binnen
vier Wochen?) schlüssig zu werden, ob die Versetzung eines andern
Richters stattfinden soll und welche Stelle somit durch Neuwahl zu
besetzen ist. Binnen sechs Wochen ?) nach Eingang dieses Beschlusses
beim Senate hat die Wahl des neuen Richters durch einen aus neun
Mitgliedern bestehenden Wahlausschuß von Senat, Bürgerschaft und
Richterkollegium zu erfolgen. Jedes dieser drei Kollegien wählt
binnen vier Wochen2) nach Erledigung der Stelle aus seiner Mitte
drei Wahlmänner und einen Stellvertreter; diese leisten vor versammeltem
Senat einen Wahleid und nehmen dann in einer Wahlversammlung,
an der neun Wahlmänner teilnehmen müssen, mittelst absoluter
Stimmenmehrheit die Wahl vor (A. G. § 27—30). Nach Annahme
der Wahl durch den Gewählten vollzieht der Senat die Ernennung.
Die Einführung und Beeidigung des neuen Richters geschieht vor
versammeltem Senat und Richterkollegium.
Diese Bestimmungen über die Richterwahl, die den Vorschriften
über die Wahl in den Senat in gewisser Weise analog sind, erklären
sich aus dem geschichtlichen Ursprung des Richterkollegiums aus dem
Senat. Nachdem bereits seit Anfang des 19. Jahrhunderts der
Senat sich in ein Regierungs= und Justizkollegium, welch letzteres
ständig die richterlichen Geschäfte erledigte, geschieden hatte, führte
die Verfassung von 1849 die Trennung der Justiz von der Ver-
waltung — außer in den Hafenstädten (oben S. 110) — durch, gab
aber dem Richterkollegium eine dem Senat in manchem entsprechende
Stellung: die Wahl erfolgte unter besonderen Formen durch Senat
und Bürgerschaft; sie geschah zum Mitgliede des Kollegiums, nicht
für ein bestimmtes Richteramt. Das Richterkollegium umfaßte nur
1) Ein Referendar, der die Prüfung nicht besteht, kann nach mindestens
9 Monaten vom Senat zu einer nochmaligen Prüfung zugelassen werden;
besteht er auch dann nicht, so wird seine Ernennung zum Referendar zurück-
genommen (A. G. § 19 a gemäß Ges. v. 15. Februar 1882 S. 7).
2) Hemmung der Fristen durch die Gerichtsferien: Ges. v. 20. Jan. 1884
(S. 10.
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