Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Disziplinarstrafen sind nur: als Ordnungsstrafen 
Warnung und Verweis, und Dienstentlassung. Ordnungsstrafen 
kann der Präsident des Landgerichts erteilen (nicht auch der dienst- 
aufsichtführende Richter am Amtsgericht); der Betroffene kann inner- 
halb einer Woche nach Eröffnung Entscheidung im Disziplinarverfahren 
verlangen (A. G. § 55, 56). Dienstentlassung erfolgt nur auf Grund 
förmlichen Disziplinarverfahrens. Disziplinargericht erster und 
letzter Instanz ist das Oberlandesgericht in der Besetzung mit sieben 
Mitgliedern. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Zu jeder dem 
Angeschuldigten nachteiligen Entscheidung ist eine Mehrheit von 
wenigstens fünf Stimmen erforderlich (A. G. 8 57 f.). 
5. Zu Hilfsrichtern können Bremische Rechtsanwälte vom 
Senat auf Vorschlag der Justizverwaltungskommission ernannt werden 
(A. G. §5b; § 43).)) 
1) Assessoren zur Hilfsarbeit und Vertretung bei den Gerichten kennen 
die Bremischen Bestimmungen nicht. Im Entwurf v. 1879 Verh. S. 160 f. war 
die Einrichtung vorgesehen, doch lehnte die Bürgerschaft sie ab (das. S. 283).
	        
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