Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Bestimmungen, die schon durch das Polizeiverordnungsrecht des Senats 
gedeckt sind, enthalten. Doch können sie auf Grund der ausdrücklichen 
Ermächtigung auch andern gesetzlichen Inhalt haben. 
§ 66. Der Weg der Gesetzgebung. 
I. Die Gesetzesinitiative, das Vorschlagsrecht neuer gesetz- 
licher Bestimmungen, steht Senat und Bürgerschaft in gleicher Weise 
zu. Anträge einzelner Bürgerschaftsmitglieder bedürfen wie stets der 
Unterstützung von fünf Mitgliedern. Amendiert das eine Organ 
einen von dem andern angenommenen Entwurf, so hat dieses über 
die Anderungen von neuem zu beschließen. Zur Feststellung des 
Gesetzesinhalts ist vollkommene Übereinstimmung erforderlich. 
Der übereinstimmende Beschluß von Senat und Bürgerschaft 
über den Gesetzesinhalt enthält zugleich die Anordnung, daß der 
Inhalt Gesetz werden soll, die Sanktion. Die Verfassung erwähnt 
die Sanktion nicht. Will man eine solche von der Feststellung des 
Gesetzesinhalts unterscheiden und sieht in ihr den eigentlichen Aus- 
druck des staatlichen Herrscherwillens, der nur von dem Träger der 
Staatsgewalt ausgehen könne (Laband Bd. II § 55 S. 26), so er- 
folgt die Sanktion durch Senat und Bürgerschaft als den gleich- 
berechtigten Trägern der höchsten Staatsgewalt gemeinschaftlich. Das 
Mitwirkungsrecht des Senats bei der Gesetzgebung ist abgesehen von 
der unten zu erwähnenden Publikation das gleiche wie das der 
Bürgerschaft. Der Senat ist nicht „der eigentliche Gesetzgeber“, der 
nur zur Feststellung des Gesetzesinhalts des Einverständnisses der 
Bürgerschaft bedarf. Allerdings spricht der Senat den Befehl aus; 
er allein tritt wie überall handelnd nach außen auf. „Der Senat 
verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft.“!) Doch läßt 
diese Publikationsformel erkennen, daß sich das Einverständnis der 
Bürgerschaft nicht nur auf den Inhalt des Gesetzes, sondern auch 
darauf, daß „der Senat verordnet“, d. h. den Gesetzesbefehl aus- 
1) Aus den Eingangsworten „der Senat verordnet" läßt sich nichts dafür 
entnehmen, daß der Senat auch allein sanktioniere und das Gesetz eigentlich 
gebe; nach der Publikationsformel der Reichsgesetze verordnet der Kaiser im 
Namen des Reiches und doch ist kein Zweifel, daß die Sanktion der Reichs- 
gesetze vom Bundesrat erfolgt und der Kaiser den Sanktionsbeschluß nur 
ausspricht, indem er die Befolgung befiehlt. Laband Bd. II S. 30, 32.
	        
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