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spricht und den Inhalt als Gesetz verkündet, bezieht. Es folgt daraus,
daß der Senat nicht einen beliebigen übereinstimmenden Beschluß von
Senat und Bürgerschaft als Gesetz verkünden kann, sondern nur dann,
wenn die Bürgerschaft den Beschluß als Grundlage eines Gesetzes,
— zugleich mit dem Gesetzesbefehl, — gewollt hat.
Die Publikation und, obgleich sie nicht ausdrücklich erwähnt
ist, die Ausfertigung des Gesetzes ist Sache des Senats. Die
Ausfertigung besteht in der Hinzufügung der Publikationsformel ent—
haltend die Erklärung des Gesetzesbefehls und die Versicherung, daß
das Gesetz ordnungsmäßig im Einverständnis mit der Bürgerschaft
und bei einer Verfassungsänderung unter Wahrung der dafür vor—
geschriebenen besonderen Formen beschlossen sei. Sie setzt voraus,
daß der Senat den Weg des Gesetzes einer Nachprüfung unterzogen
hat, ob die Beschlüsse in allem übereinstimmen, ob die Handels- oder
Gewerbekammer nach Vorschrift des Gesetzes gutachtlich gehört ist usw.
Auf Grund dieser Prüfung beschließt der Senat die Ausfertigung
und Verkündigung des Gesetzes. Das Datum der Beschlußfassung
wird wie das Datum der Verkündigung am Schlusse des Gesetzes an—
gegeben (Beschlossen. Bremen in der Versammlung des
Senats am . . . . . und bekannt gemacht am . . . . . J.
Die Ausfertigung stellt das verfassungsmäßige Zustandekommen
des Gesetzes autoritativ — gegen Dritte — fest und entzieht damit
die interna legis, die ordnungsmäßige Mitwirkung der Bürgerschaft,
Begutachtung durch die Handelskammer usw. der Anfechtung und
Nachprüfung durch die Gerichte, Verwaltungsbehörden oder Unter—
tanen.)
Die Publikationsformel ist nicht durch Gesetz bestimmt,
beruht aber seit 1870 auf fester Praxis des Senats.:) Bei einfachen
Gesetzen lautet sie: „Der Senat verordnet im Einverständnis mit
der Bürgerschaft:", bei Verfassungsänderungen: „Der Senat verordnet
in Gemäßheit eines von ihm und der Bürgerschaft auf dem in § 67
der Verfassung vorgeschriebenen Wege gefaßten Beschlusses:", bei
einseitigen Anordnungen des Senats: „Der Senat verordnet".
) Über das richterliche Prüfungsrecht unten § 68.
2) Bis dahin war auch kein fester Sprachgebrauch in Bezeichnung von
Gesetzen und Verordnungen. Beide werden als „obrigkeitliche Verordnungen“
bezeichnet. Die Formel lautet meist: Der Senat bringt zur öffentlichen
Kunde in Gemäßheit verfassungsmäßigen Beschlusses.