Die Verkündung erfolgt herkömmlich in dem seit 1849 bestehenden
und in Nummern erscheinenden „Gesetzblatt der Freien Hansestadt
Bremen“".1) Eine Vorschrift, daß die Publikation in dieser Form
erfolgen müsse, existiert nicht;) da aber das Gesetzblatt für diesen
Zweck besteht und da diese Art der Verkündigung heute allgemein
geübt wird, wird sie auch zur wirksamen Publikation heute für er-
forderlich zu erachten sein. Anderes gilt für die frühere Zeit vor 1849.
Zwar bestand auch damals — seit 1813 — die offizielle, jährlich
erscheinende „Sammlung der Verordnungen und Proklame des Senats";
doch wurden keineswegs alle Gesetze und Verordnungen darin auf-
genommen, oft nur ein Hinweis darauf. Für gehörige Publikation
älterer Gesetze wird also der Nachweis genügen, daß sie damals in
irgend einer Weise zur Kunde der Bevölkerung gebracht wurden;
Nichtaufnahme in die Sammlung der Proklame und Verordnungen
gibt nicht den Ausschlag dagegen.) In Ermangelung abweichender
Bestimmung tritt das Gesetz mit der Publikation sofort in Kraft.
II. Erschwerte Formen sind vorgeschrieben für Gesetze, welche
Verfassungsänderungen enthalten (Verf. § 67).
Die Verfassungsänderung hat drei Stadien mit gualifizierten
Formen zu durchlaufen: 1. zweimalige Vorberatung in der Bürger-
schaft; 2. Deputationsberatung; 3. endgültige Beratung in zwei
Sitzungen beider Körperschaften und Annahme mit erhöhter Majorität.“)
1) Bekanntmachung der Regierungskanzlei, den Bezug des Bremischen
Gesetzblattes betreffend, v. 24. Dez. 1873 (S. 193). Der Inhalt jeder Nummer
des Gesetzblattes wird in dem amtlichen Teil der „Bremer Nachrichten“
bekannt gemacht.
Das Gesetzblatt enthält auch die Verordnungen und Bekanntmachungen
des Senats und als „Beilage“ Erlasse anderer Behörden.
2) Bis 1810 wurden die Obrigkeitlichen Verordnungen durch Abkündigung
von den Kanzeln bekannt gemacht. Die Verordnung v. 1. April 1810
schaffte dies ab und ordnete statt dessen Aushang der Verordnungen in
verschlossenen Kasten an den Kirchen an.
3) Entsch, des Oberapellationsgerichts Lübeck bei Kierulff, Bd. VIIn 25
S. 235 f. — Post, Bremisches Privatrecht Bd. 1 § 16 S. 54, scheint auch jetzt
Aufnahme in das Gesetzblatt nicht für notwendig zu halten.
4) Die Grundzüge der Bestimmungen sind aus dem Entwurf von 1837
(S. 149 f.) in die Verfassung von 1849 § 186 f. und von da in die jetzige
Verfassung übergegangen. Nach der Verf. v. 1819 trat aber gerade hier die
sounveräne Gesamtheit in Aktion: gegen eine von Senat und Bürgerschaft
beschlossene Verfassungsänderung konnte sie binnen sechs Wochen Protest er-