Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Die Verkündung erfolgt herkömmlich in dem seit 1849 bestehenden 
und in Nummern erscheinenden „Gesetzblatt der Freien Hansestadt 
Bremen“".1) Eine Vorschrift, daß die Publikation in dieser Form 
erfolgen müsse, existiert nicht;) da aber das Gesetzblatt für diesen 
Zweck besteht und da diese Art der Verkündigung heute allgemein 
geübt wird, wird sie auch zur wirksamen Publikation heute für er- 
forderlich zu erachten sein. Anderes gilt für die frühere Zeit vor 1849. 
Zwar bestand auch damals — seit 1813 — die offizielle, jährlich 
erscheinende „Sammlung der Verordnungen und Proklame des Senats"; 
doch wurden keineswegs alle Gesetze und Verordnungen darin auf- 
genommen, oft nur ein Hinweis darauf. Für gehörige Publikation 
älterer Gesetze wird also der Nachweis genügen, daß sie damals in 
irgend einer Weise zur Kunde der Bevölkerung gebracht wurden; 
Nichtaufnahme in die Sammlung der Proklame und Verordnungen 
gibt nicht den Ausschlag dagegen.) In Ermangelung abweichender 
Bestimmung tritt das Gesetz mit der Publikation sofort in Kraft. 
II. Erschwerte Formen sind vorgeschrieben für Gesetze, welche 
Verfassungsänderungen enthalten (Verf. § 67). 
Die Verfassungsänderung hat drei Stadien mit gualifizierten 
Formen zu durchlaufen: 1. zweimalige Vorberatung in der Bürger- 
schaft; 2. Deputationsberatung; 3. endgültige Beratung in zwei 
Sitzungen beider Körperschaften und Annahme mit erhöhter Majorität.“) 
1) Bekanntmachung der Regierungskanzlei, den Bezug des Bremischen 
Gesetzblattes betreffend, v. 24. Dez. 1873 (S. 193). Der Inhalt jeder Nummer 
des Gesetzblattes wird in dem amtlichen Teil der „Bremer Nachrichten“ 
bekannt gemacht. 
Das Gesetzblatt enthält auch die Verordnungen und Bekanntmachungen 
des Senats und als „Beilage“ Erlasse anderer Behörden. 
2) Bis 1810 wurden die Obrigkeitlichen Verordnungen durch Abkündigung 
von den Kanzeln bekannt gemacht. Die Verordnung v. 1. April 1810 
schaffte dies ab und ordnete statt dessen Aushang der Verordnungen in 
verschlossenen Kasten an den Kirchen an. 
3) Entsch, des Oberapellationsgerichts Lübeck bei Kierulff, Bd. VIIn 25 
S. 235 f. — Post, Bremisches Privatrecht Bd. 1 § 16 S. 54, scheint auch jetzt 
Aufnahme in das Gesetzblatt nicht für notwendig zu halten. 
4) Die Grundzüge der Bestimmungen sind aus dem Entwurf von 1837 
(S. 149 f.) in die Verfassung von 1849 § 186 f. und von da in die jetzige 
Verfassung übergegangen. Nach der Verf. v. 1819 trat aber gerade hier die 
sounveräne Gesamtheit in Aktion: gegen eine von Senat und Bürgerschaft 
beschlossene Verfassungsänderung konnte sie binnen sechs Wochen Protest er-
	        
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