Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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gesetzen vor. Für Form und Inhalt ist das Reichsgesetz maßgebend!); 
ermächtigt dieses die Landesregierung, eine Vorschrift zu treffen, so 
kann und darf nur der Senat die Bestimmung durch Verordnung 
treffen, wobei freilich nichts im Wege steht, daß er sich über den 
Inhalt unverbindlich mit der Bürgerschaft verständigt. 
Verwaltungsverordnungen, enthaltend z. B. dienstliche 
Anweisungen an untere Beamte oder auch unverbindliche Bekannt- 
machungen an das Publikum, kann jede Behörde innerhalb ihres 
Wirkungskreises erlassen. Ob und wie eine Bekanntmachung erfolgen 
soll, muß der Zweck ergeben. 
8 68. Die Prüfung der ZRechtsgültigkeit von Gesetz 
und Verordnung durch den Zichter. 
Über die Befugnis des Richters, Gesetze und Verordnungen auf 
ihre Gültigkeit zu prüfen, enthält das Bremische Recht keine gesetz- 
lichen Vorschriften; in Ermangelung solcher entscheiden die allgemeinen 
Rechtsgrundsätze. Danach ist zu scheiden: 
1. Die formelle Gültigkeit des Gesetzes, das verfassungs- 
mäßige Zustandekommen, hat der Richter zu prüfen. Er soll und 
kann nur als Gesetz anwenden, was wirklich Gesetz ist. Wie weit 
aber hat sich die Prüfung zu erstrecken? Wann kann er sich über- 
zeugt halten, daß die Formen gewahrt sind? Die Antwort ist: 
Die gehörige Kundgabe durch das berufene Organ, also den Senat, 
bezeugt maßgeblich die Innehaltung des Weges der Gesetzgebung. 
Weiter Zurückliegendes ist der Nachprüfung entzogen.) 
2. Nach ihrem Inhalt hat der Richter zu prüfen, ob eine 
Verordnung vom Senat oder der sonstigen verordnenden Behörde 
erlassen werden durfte, ob sie gesetzmäßig ist.) Ebenso hat der Richter 
1) Ist nach dem Reichsgesetz die Mitwirkung noch einer andern Behörde 
außer der erlassenden durch Mitgenehmigung oder auch gutachtliche Außerung 
ersorderlich (z. B. Gewerbeordnung § 76, 120e Abs. 2), so ist in der Publi- 
kation zum Ausdruck zu bringen, daß dem Genüge geschehen ist. Entsch. des 
Kammergerichts v. 27. Dez. 1900. Jur. Ztg. 1901 S. 238 N. 20; ef. auch 
oben § 40 S. 109 Anm. 2. 
2) So auch Oberappellationsgericht Lübeck in Seuffert's Archiv Bd. 26 
S. 162 (Lüb. Sache). Laband Bd. II S. 39 f., O. Mayer, Verw. R. Bd. I 
S. 282; and. Ans. G. Meyer, Staatsrecht § 173, 2 a S. 568. 
3) Entsch. des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. XXIV S. 3; Laband 
Bd. II § 58 S. 98; G. Meyer, Staatsrecht § 173 S. 568; and. Ans. O. Mayer, 
Verw. R. Bd. I S. 282 Anm. 17. 
 
	        
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