Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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nur eine formelle und erstreckt sich nicht auf den Inhalt der richter- 
lichen Tätigkeit.) Der Justizkommission des Senats ist die 
Ausübung dieser Befugnisse speziell übertragen. 
Das Richterkollegium, bestehend aus sämtlichen ständigen 
Mitgliedern des Landgerichts und der Amtsgerichte, ist als Behörde 
beibehalten (A. G. 4. Titel § 99 ff.). Seine gesetzlichen Aufgaben 
bestehen nur in Wahlen. Es wählt aus seiner Mitte: 
1. den Präsidenten und die Direktoren des Landgerichts; der 
Senat hat ihre Wahl zu bestätigen; 
2. die richterlichen Wahlmänner und ihre Stellvertreter für Richter- 
wahlen; 
3. die richterlichen Mitglieder und Stellvertreter der Justiz- 
verwaltungskommission; 
4. die dem Senat vorzuschlagenden Mitglieder der Disziplinar- 
kammer und des Disziplinarhofes und den Voruntersuchungs- 
beamten im Disziplinarverfahren. 
§ 70. die GOrganisation der Gerichte. 
Die Reichsgesetze stellen die Gerichtsverfassung der ordentlichen 
Gerichte fest; sie überlassen den Bundesstaaten die Anordnung der 
Gerichtsbezirke, Einsetzung der Gerichte, die Art der Geschäftsverteilung 
unter die Beamten. Bremen hat zwei Amtsgerichte, ein Landgericht, 
außerdem das mit den beiden andern Hansestädten gemeinschaftliche 
Oberlandesgericht in Hamburg. 
1. Die Amtsgerichte in Bremen und Bremerhaven sind 
beide mit mehreren Amtsrichtern besetzt. Die Geschäftsverteilung 
wird auf ihren Vorschlag durch die Justizverwaltungskommission fest- 
gestellt. Der von dieser gewählte, die allgemeine Dienst- 
aufsicht führende Amtsrichter ist Vorgesetzter der nicht 
richterlichen Beamten des Amtsgerichts und kann Ordnungsstrafen 
über sie verhängen) (A. G. § 73, Beamtengesetz § 84 Abs. 2). 
1) Gaupp, Kommentar zur Zivilprozeßordnung zu § 566 Bd. II S. 110. 
2) In Hamburg und Lübeck hat der aussichtführende Amtsrichter den 
Titel Oberamtsrichter, in Hamburg auch erhöhtes Gehalt. ek. Deutsche 
Juristenztg. 1904 S. 50.
	        
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