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nur eine formelle und erstreckt sich nicht auf den Inhalt der richter-
lichen Tätigkeit.) Der Justizkommission des Senats ist die
Ausübung dieser Befugnisse speziell übertragen.
Das Richterkollegium, bestehend aus sämtlichen ständigen
Mitgliedern des Landgerichts und der Amtsgerichte, ist als Behörde
beibehalten (A. G. 4. Titel § 99 ff.). Seine gesetzlichen Aufgaben
bestehen nur in Wahlen. Es wählt aus seiner Mitte:
1. den Präsidenten und die Direktoren des Landgerichts; der
Senat hat ihre Wahl zu bestätigen;
2. die richterlichen Wahlmänner und ihre Stellvertreter für Richter-
wahlen;
3. die richterlichen Mitglieder und Stellvertreter der Justiz-
verwaltungskommission;
4. die dem Senat vorzuschlagenden Mitglieder der Disziplinar-
kammer und des Disziplinarhofes und den Voruntersuchungs-
beamten im Disziplinarverfahren.
§ 70. die GOrganisation der Gerichte.
Die Reichsgesetze stellen die Gerichtsverfassung der ordentlichen
Gerichte fest; sie überlassen den Bundesstaaten die Anordnung der
Gerichtsbezirke, Einsetzung der Gerichte, die Art der Geschäftsverteilung
unter die Beamten. Bremen hat zwei Amtsgerichte, ein Landgericht,
außerdem das mit den beiden andern Hansestädten gemeinschaftliche
Oberlandesgericht in Hamburg.
1. Die Amtsgerichte in Bremen und Bremerhaven sind
beide mit mehreren Amtsrichtern besetzt. Die Geschäftsverteilung
wird auf ihren Vorschlag durch die Justizverwaltungskommission fest-
gestellt. Der von dieser gewählte, die allgemeine Dienst-
aufsicht führende Amtsrichter ist Vorgesetzter der nicht
richterlichen Beamten des Amtsgerichts und kann Ordnungsstrafen
über sie verhängen) (A. G. § 73, Beamtengesetz § 84 Abs. 2).
1) Gaupp, Kommentar zur Zivilprozeßordnung zu § 566 Bd. II S. 110.
2) In Hamburg und Lübeck hat der aussichtführende Amtsrichter den
Titel Oberamtsrichter, in Hamburg auch erhöhtes Gehalt. ek. Deutsche
Juristenztg. 1904 S. 50.