179
Der Bezirk des Amtsgerichts Bremen umfaßt die Stadt Bremen,
Vegesack und das Landgebiet, der Bezirk des Amtsgerichts Bremer-
haven das dortige Amt.#)
Kraft Landesrechts sind die Amtsgerichte zuständig für die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und sind als solche auch
das Verfahren bei Ablösungssachen und das Enteignungsverfahren,
soweit es den Amtsgerichten zugewiesen ist, anzusehen (Ausführungs-
gesetz z. Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit v. 18. Juli 1899 § 1 [S. 137))2)
2. Bei dem Landgericht in Bremen sind zur Zeit drei
Zivilkammern und zwei Strafkammern gebildet; außerdem bestehen
in Bremen zwei und in Bremerhaven eine Kammer für Handelssachen.
Über die Besetzung der Kammern für Handelssachen bestimmt das
Landesrecht: Der Senat bestimmt nach eingeholtem Gutachten der
Justizverwaltungskommission die Zahl der Handelsrichter; er ernennt
sie auf gutachtlichem Vorschlag der Handelskammer. Der Ernannte
ist zur Annahme und Führung des Amtes verpflichtets) und wird
vor seinem Amtsantritt vor versammeltem Senat beeidigt (A. G.
§ 84—880). Die Dienstzeit beträgt drei Jahre, beginnend und
schließend mit den Kalenderjahren (A. G. § 86 in der Fassung des
Gesetzes v. 14. Nov. 1882 /S. 137).
Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streit-
gegenstandes ausschließlich zuständig für die in § 70 des Gerichts-
verfassungsgesetzes bezeichneten Ansprüche (Ansprüche der Beamten
gegen den Staat aus ihrem Dienstverhältnis, Ansprüche gegen den
Staat wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden, in Betreff
öffentlicher Abgaben u. a.; A. G. 877).
3. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg
errichtet auf Grund des Vertrages vom 30. Juni 1878 (S. 189 f.)“)
1) In Vegesack wird alle vierzehn Tage in Zivilsachen Gerichtssitzung
gehalten (A. G. § 67); damit ist kein besonderer Gerichtsstand geschaffen,
sondern die Gerichtsstelle im Sinne von Z. P. O. § 219 ist in Sachen dortiger
Beklagter in Vegesack.
Den Amtsgerichten in Bremen und Bremerhaven sind ferner durch V.
v. 28. Nov. 1879 (S. 367) fühneamtliche Geschäfte zugewiesen.
3) Die Verpflichtung beruht auf Landesgesetz; das Reichsgesetz läßt es
frei; ebenso Pflicht in Hamburg.
4) Dazu eine Reihe von Zusatzverträgen v. 28. Februar 1879 (S. 187)
betr. dienstliche Stellung der Mitglieder; vom 30. Juni 1880 (S. 67) betr.