Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Der Bezirk des Amtsgerichts Bremen umfaßt die Stadt Bremen, 
Vegesack und das Landgebiet, der Bezirk des Amtsgerichts Bremer- 
haven das dortige Amt.#) 
Kraft Landesrechts sind die Amtsgerichte zuständig für die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und sind als solche auch 
das Verfahren bei Ablösungssachen und das Enteignungsverfahren, 
soweit es den Amtsgerichten zugewiesen ist, anzusehen (Ausführungs- 
gesetz z. Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit v. 18. Juli 1899 § 1 [S. 137))2) 
2. Bei dem Landgericht in Bremen sind zur Zeit drei 
Zivilkammern und zwei Strafkammern gebildet; außerdem bestehen 
in Bremen zwei und in Bremerhaven eine Kammer für Handelssachen. 
Über die Besetzung der Kammern für Handelssachen bestimmt das 
Landesrecht: Der Senat bestimmt nach eingeholtem Gutachten der 
Justizverwaltungskommission die Zahl der Handelsrichter; er ernennt 
sie auf gutachtlichem Vorschlag der Handelskammer. Der Ernannte 
ist zur Annahme und Führung des Amtes verpflichtets) und wird 
vor seinem Amtsantritt vor versammeltem Senat beeidigt (A. G. 
§ 84—880). Die Dienstzeit beträgt drei Jahre, beginnend und 
schließend mit den Kalenderjahren (A. G. § 86 in der Fassung des 
Gesetzes v. 14. Nov. 1882 /S. 137). 
Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streit- 
gegenstandes ausschließlich zuständig für die in § 70 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes bezeichneten Ansprüche (Ansprüche der Beamten 
gegen den Staat aus ihrem Dienstverhältnis, Ansprüche gegen den 
Staat wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden, in Betreff 
öffentlicher Abgaben u. a.; A. G. 877). 
3. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg 
errichtet auf Grund des Vertrages vom 30. Juni 1878 (S. 189 f.)“) 
1) In Vegesack wird alle vierzehn Tage in Zivilsachen Gerichtssitzung 
gehalten (A. G. § 67); damit ist kein besonderer Gerichtsstand geschaffen, 
sondern die Gerichtsstelle im Sinne von Z. P. O. § 219 ist in Sachen dortiger 
Beklagter in Vegesack. 
Den Amtsgerichten in Bremen und Bremerhaven sind ferner durch V. 
v. 28. Nov. 1879 (S. 367) fühneamtliche Geschäfte zugewiesen. 
3) Die Verpflichtung beruht auf Landesgesetz; das Reichsgesetz läßt es 
frei; ebenso Pflicht in Hamburg. 
4) Dazu eine Reihe von Zusatzverträgen v. 28. Februar 1879 (S. 187) 
betr. dienstliche Stellung der Mitglieder; vom 30. Juni 1880 (S. 67) betr. 
 
	        
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