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als gemeinschaftliches Oberlandesgericht der drei freien Städte, auch
zuständig für das mit Lübeck zu einem Landgerichtsbezirk vereinigte
Oldenburgische Fürstentum Lübeck (Art. 34 der Übereinkunft, Bekannt-
machung vom 25. Januar 1879 (S. 1).
Die Justizverwaltung und Aufsicht am Oberlandesgericht
wird von den drei Senaten gemeinschaftlich ausgeübt; die Beschluß-
fassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, „organische Bestimmungen“
bedürfen der Einstimmigkeit. Eilige Sachen und solche von geringerer
Bedeutung erledigt der Hamburger Senat allein; er besorgt in der
Regel auch den Geschäftsverkehr (Vertrag Art. 2).
Hamburg allein sorgt für Beschaffung, Einrichtung und Unter-
haltung der Gerichtslokalitäten. Zu den übrigen Kosten trägt Ham-
burg 7/12, Bremen 2/12, Lübeck 1/12 bei (Art. 3, 4).
Zur Zeit bestehen beim Oberlandesgericht fünf Zivilsenate
(Zusatzvertrag v. 5. Mai 1903) mit 5 Präsidenten und 25 Räten.
Die Mitglieder des einen Zivilsenats bilden zugleich den Strassenat.
Die Besetzung der Ratsstellen ist in gleichem Verhältnis
unter die 3 Städte erteilt, so daß von 12 Stellen Hamburg 9,
Bremen 2, Lübeck 1 besetzt. Die Wahl für die von Bremen zu
besetzenden Stellen nimmt die Justizverwaltungskommission vor.!) Die
Präsidenten werden von den 3 Senaten gemeinschaftlich gewählt;
für die Wahl ist Einstimmigkeit erforderlich (Art. 11, 12). Über
Zuziehung von Hilfsrichtern cf. Zusatzvertrag vom 16. April 1891
(S. 53). Dienst= und Disziplinarbestimmungen für die Mitglieder
des Oberlandesgerichts im Zusatzvertrag v. 10. Juni 1879 (S. 187).
Die Geschäftsordnung des Oberlandesgerichts wird von den Senaten
festgestellt.
Außer der reichsgesetzlichen Zuständigkeit hat das Ober-
landesgericht:
1. auf Verlangen der Senate — oder auch in Angelegenheiten
der einzelnen Städte jedes einzelnen Senats — Gutachten
Errichtung eines Feriensenates; v. 15. Febr. 1882 (S. 5) Beitritt der Mit-
glieder zur Pensionskasse der Witwen und Waisen Hamburg. Beamter; vom
7. Sept. 1897 (S. 126) betr. Gehalt der Präsidenten und Räte; v. 5. Mai
1903 (S. 59) betr. Errichtung eines 5. Zivilsenates u. a.
1) Nahe Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einem Mitglied des
Gerichts schließt von der Ernennung aus und verpflichtet bei späterem Eintritt
zur Niederlegung des Amtes (Art. 14).