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über Rechtsfragen und in Gesetzgebungsangelegenheiten zu er—
statten (Art. 21);
2. die zweite Prüfung der von jedem Senat zugelassenen
Kandidaten nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften für die
einzelne Stadt vorzunehmen (oben S. 160).
Auf Grund der Übereinkunft ist dem Oberlandesgericht durch
die Bremische Landesgesetzgebung ferner übertragen:
1. Die Entscheidung über unfreiwillige Versetzung eines Richters
in den Ruhestand (A. G. z. G. V. G. § 51; oben S. 162).
2. Die Funktionen eines Disziplinargerichtshofes für Disziplinar-
vergehen der Mitglieder Bremischer Gerichte (A. G. § 58;
oben S. 163).
3. Die Entscheidung über eine Meinungsverschiedenheit zwischen
Senat und Bürgerschaft, sofern es sich um eine Rechtsfrage
— Auslegungsfrage — handelt (oben § 30).
4. Gewerbegerichte bestehen in Bremen für die Stadt und
das Landgebiet und in Bremerhaven für den Gemeindebezirk der
Stadt. Maßgebend ist das Reichsgewerbegerichtsgesetz v. 29. Juli 1890,
jetzt in der Fassung vom 29. September 1901, das Bremische Gesetz
betr. das Gewerbegericht in Bremen vom 31. Dez. 1901 (S. 333),
dazu Ausführungsverordnung des Senats v. 11. Februar 1904 (S. 39);
für Bremerhaven Ortsstatut vom 30. Okt. 1893 (S. 195).
Vorsitzer und Stellvertreter des Gewerbegerichts in Bremen
müssen Mitglieder des Amtsgerichts Bremen sein. Die Beisitzer (48)
werden auf 6 Jahre gewählt nach gewerblichen Gruppen von Arbeitern
und Arbeitgebern. Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt; doch
erhalten sie Vergütung für Reisekosten und Zeitverlust (Gesetz v.
1901 § 7).
5. Bei den Gerichten besteht eine Staatsanwaltschaft
(A. G. § 118—124). Die Staatsanwälte werden vom Senat
ernannt nach Einholung eines Gutachtens der Justizverwaltungs-
kommission; die Staatsanwälte am Landgerichte müssen Befähigung
zum Richteramt besitzen; zu Amtsanwälten können auch andere
Personen ernannt werden.1) Die Staatsanwälte sind nicht richterliche
1) Ges. v. 17. April 1903 (S. 47): Mit der Vertretung eines Staatsanwalts
kann jede zum Richteramt befähigte Person beauftragt werden.