Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Beamte und unterstehen auch hinsichtlich der Ausübung ihrer Tätigkeit 
der Justizkommission des Senats (Gerichtsverfassungsgesetz 8 147, 148); 
der Senat kann sie jederzeit in einstweiligen Ruhestand versetzen 
(A. G. § 124; oben S. 157). Über ihre Amtstracht V. v. 31. Aug. 
1879 (S. 267). Über die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht 
Vertrag von 1878 Art. 27—29.1) 
6. Die nichtrichterlichen Beamten der Gerichte, Gerichts- 
schreiber, Gerichtsdiener und andere werden vom Senat auf Grund 
der Wahl durch die Justizverwaltungskommission ernannt. 
Über Ernennung von Hülfsschreibern und anderen unteren An- 
gestellten A. G. § 95. Über die Befähigung der Gerichtsschreiber 
und die Prüfung für den untern Justizdienst A. G. § 90; Ges. v. 
22. Februar 1891 (S. 12); bei widerruflicher Bestellung von Hülfs- 
gerichtsschreibern kann von den Erfordernissen abgesehen werden (Gesetz 
v. 29. Okt. 1882 S. 121). 
7. Die Gerichtsvollzieher — Beamte in weiterem Sinne 
— werden von der Justizverwaltungskommission gewählt; der Senat 
hat die Wahl zu bestätigen (A. G. § 5i). Über ihre Befähigung 
und Prüfung besondere Vorschriften Gesetz vom 22. Febr. 1891 Art. 2 
(S. 12), Zusatz durch Gesetz vom 7. Dezember 1893 (S. 133); auch 
Gesetz vom 27. April 1880 (S. 45). Der Senat hat eine Dienst- 
ordnung erlassen v. 24. Sept. 1879 (S. 331). Sie sind zuständig 
für den Bezirk eines Amtsgerichts und der Aufsicht des dienstaufsicht- 
führenden Amtsrichters unterstellt (A. G. § 126, 127). Landes- 
gesetzlich können sie Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren im 
Auftrage des Gerichts oder Konkursverwalters vornehmen und frei- 
willige Versteigerungen abhalten (A. G. § 129; Versteigerungsordnung 
v. 24. Sept. 1879 S. 335] und Zusatz v. 8. März 1890 (S. 41), 
auch Zwangsvollstreckungen im Verwaltungswege ausführen (Ges. v. 
13. März 1880 § 3 S. 24|. Gebührenordnung im Gesetz v. 
31. Dez. 1899 (S. 461|. Über Beglaubigung von Unterschriften, 
Ausstellung von Lebensbescheinigungen usw. V. v. 11. Mai 1900. 
8. Die Zulassung der Rechtsanwälte erfolgt nach den 
Vorschriften der Reichsgesetze vom Senat; auch bei dem Oberlandes- 
gericht kann jeder Senat der drei Städte Rechtsanwälte bestellen aus 
1) Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes sind die Beamten der Polizei nach der Bestimmung des 
Senats in V. v. 22. Aug. 1879 (S. 261); v. 23. Nov. 1883 (S. 145).