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Beamte und unterstehen auch hinsichtlich der Ausübung ihrer Tätigkeit
der Justizkommission des Senats (Gerichtsverfassungsgesetz 8 147, 148);
der Senat kann sie jederzeit in einstweiligen Ruhestand versetzen
(A. G. § 124; oben S. 157). Über ihre Amtstracht V. v. 31. Aug.
1879 (S. 267). Über die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht
Vertrag von 1878 Art. 27—29.1)
6. Die nichtrichterlichen Beamten der Gerichte, Gerichts-
schreiber, Gerichtsdiener und andere werden vom Senat auf Grund
der Wahl durch die Justizverwaltungskommission ernannt.
Über Ernennung von Hülfsschreibern und anderen unteren An-
gestellten A. G. § 95. Über die Befähigung der Gerichtsschreiber
und die Prüfung für den untern Justizdienst A. G. § 90; Ges. v.
22. Februar 1891 (S. 12); bei widerruflicher Bestellung von Hülfs-
gerichtsschreibern kann von den Erfordernissen abgesehen werden (Gesetz
v. 29. Okt. 1882 S. 121).
7. Die Gerichtsvollzieher — Beamte in weiterem Sinne
— werden von der Justizverwaltungskommission gewählt; der Senat
hat die Wahl zu bestätigen (A. G. § 5i). Über ihre Befähigung
und Prüfung besondere Vorschriften Gesetz vom 22. Febr. 1891 Art. 2
(S. 12), Zusatz durch Gesetz vom 7. Dezember 1893 (S. 133); auch
Gesetz vom 27. April 1880 (S. 45). Der Senat hat eine Dienst-
ordnung erlassen v. 24. Sept. 1879 (S. 331). Sie sind zuständig
für den Bezirk eines Amtsgerichts und der Aufsicht des dienstaufsicht-
führenden Amtsrichters unterstellt (A. G. § 126, 127). Landes-
gesetzlich können sie Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren im
Auftrage des Gerichts oder Konkursverwalters vornehmen und frei-
willige Versteigerungen abhalten (A. G. § 129; Versteigerungsordnung
v. 24. Sept. 1879 S. 335] und Zusatz v. 8. März 1890 (S. 41),
auch Zwangsvollstreckungen im Verwaltungswege ausführen (Ges. v.
13. März 1880 § 3 S. 24|. Gebührenordnung im Gesetz v.
31. Dez. 1899 (S. 461|. Über Beglaubigung von Unterschriften,
Ausstellung von Lebensbescheinigungen usw. V. v. 11. Mai 1900.
8. Die Zulassung der Rechtsanwälte erfolgt nach den
Vorschriften der Reichsgesetze vom Senat; auch bei dem Oberlandes-
gericht kann jeder Senat der drei Städte Rechtsanwälte bestellen aus
1) Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 des Gerichts-
verfassungsgesetzes sind die Beamten der Polizei nach der Bestimmung des
Senats in V. v. 22. Aug. 1879 (S. 261); v. 23. Nov. 1883 (S. 145).